A. Allgemeiner Teil
I. Geltungsbereich
1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle
Geschäftsbeziehungen zwischen uns, der Cristie Data GmbH, Nordring 53-55,
63843 Niedernberg, und unseren Kunden, wenn der Kunde Unternehmer im Sinne
des § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist. Diese AGB gelten auch für zukünftige Verträge,
die der Kunde mit uns abschließt, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie
hinweisen müssten.
2. Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder
ergänzende AGB des Kunden werden, selbst bei unserer Kenntnis, nicht
Vertragsbestandteil, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich
zu. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder
abweichender AGB des Kunden die Leistung an den Kunden vorbehaltlos
ausführen.
3. Im Falle von Unklarheiten und Widersprüchen zwischen einzelnen
Vertragsdokumenten, deren Geltung zwischen dem Kunden und uns vereinbart
wurde, gilt das speziellere Dokument als vorrangig vor dem allgemeineren
Dokument, sofern nicht im jeweiligen Dokument eine andere Regelung getroffen
wird. Es gilt daher folgende Reihenfolge, wobei die erstgenannten Dokumente
vorrangig sind: (1) unsere Auftragsbestätigung; (2) Leistungsschein, (3) unser
Angebot, (3) AGB der Cristie Data GmbH.
4. Wir sind berechtigt, diese Bedingungen durch schriftliche Mitteilung an den
Kunden zu ändern. Derartige Änderungen treten 45 Tage nach Mitteilung in Kraft,
sofern der Kunde nicht widerspricht. Widerspricht der Kunde, ist jede
Vertragspartei berechtigt, den Vertrag innerhalb einer Frist von 3 Monaten zu
kündigen.
II. Vertragsschluss, Angebotsunterlagen; Leistungsumfang
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, soweit auf diesen
nichts Anderes vermerkt ist. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge,
technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen,
Kalkulationen, Verweisungen auf DIN), sonstige Produktbeschreibungen oder
Unterlagen –auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns
Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf
der Kunde unserer ausdrücklichen vorherigen Zustimmung. Technische
Änderungen sowie sonstige Änderungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren
vorbehalten.
2. Die Bestellung des Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot, welches
wir innerhalb von drei Wochen annehmen können.
3. Die Annahme des Vertragsangebots erfolgt durch Auftragsbestätigung
unsererseits, Unterzeichnung eines Leistungsscheines oder beidseitiger
Unterzeichnung eines Vertrages, spätestens jedoch durch Erbringung unserer
Leistung.
4. Die Einzelheiten des Leistungsumfangs ergeben sich jeweils aus unserer
Auftragsbestätigung, dem Leistungsschein, unserem Angebot oder dem beidseits
unterzeichneten Vertrag, je nachdem wie der Vertragsschluss mit den Kunden
erfolgt (im Folgenden alles als „Vertragsunterlagen“ bezeichnet).
5. Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und
rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur dann, wenn
wir ein kongruentes Deckungsgeschäft mit unserem Zulieferer geschlossen haben
und ohne unser Verschulden nicht beliefert werden. Wir informieren den Kunden
über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich. Bereits erhaltene
Gegenleistungen werden wir unverzüglich zurückerstatten.
III. Leistungs- und Versandgebiet, Lieferung und Lieferzeit, Annahmeverzug des Kunden
1. Wir erbringen unsere Leistungen bzw. versenden diese weltweit.
2. Liefer- bzw. Leistungstermine oder Fristen sind nur verbindlich, wenn wir
schriftlich die Gewähr für deren Einhaltung übernommen haben.
3. Die Einhaltung unserer Liefer- bzw. Leistungsverpflichtungen und -Termine
setzt die Rechtzeitigkeit und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des
Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4. Von uns angegebene Liefer- bzw. Leistungszeiten berechnen sich vom
Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Sofern wir dem Kunden gegenüber für ein
etwaig zu lieferndes Standardprodukt keine oder keine abweichende Lieferzeit
angeben, beträgt sie circa drei Wochen.
5. Sofern wir verbindliche Liefer- bzw. Leistungstermine bzw. -Fristen aus
Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können
(Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir versuchen, den Kunden hierüber
unverzüglich zu informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Liefer- bzw.
Leistungsfrist mitzuteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Liefer- bzw.
Leistungsfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag
zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir
unverzüglich zurückerstatten.
6. Für den Eintritt unseres Verzuges, der sich nach den gesetzlichen
Vorschriften bestimmt, ist in jedem Fall eine vorherige schriftliche Mahnung des
Kunden erforderlich.
7. Wir sind berechtigt, Teilleistungen zu erbringen, soweit dies für den Kunden
nicht unzumutbar ist.
8. Gerät der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige
Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden
Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.
Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
IV. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Soweit nicht anders vereinbart, verstehen sich unsere Preise netto zzgl. der
jeweilig gesetzlich geltenden Umsatzsteuer und „ab Werk“, einschließlich
Verpackung und ausschließlich Lieferung, falls nicht ausdrücklich etwas Anderes
vereinbart ist.
2. Nicht im Leistungsumfang enthaltene Leistungen, die auf Verlangen des
Kunden zusätzlich von uns ausgeführt werden oder aber Mehraufwendungen, die
bedingt sind durch unrichtige Angaben des Kunden, durch unverschuldete
Transportverzögerungen oder durch nicht termin- oder fachgerechte Vorleistung
Dritter, soweit sie nicht unsere Erfüllungsgehilfen sind, werden dem Kunden
zusätzlich berechnet. Die jeweiligen Kosten werden wir dem Kunden auf
Verlangen zuvor kostenlos mitteilen.
3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
Rechnungsbeträge sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach
Rechnungsdatum fällig. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde – auch ohne
gesonderte Mahnung – in Zahlungsverzug. Während des Verzuges oder im Falle
der Stundung hat der Kunde die Geldschuld in Höhe von 9 Prozentpunkten über
dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines
weiteren Verzugsschadens bleibt uns vorbehalten.
4. Bei Zahlungsverzug erheben wir für Mahnungen eine pauschale
Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5,00 €. Dies gilt nicht für die Erstmahnung.
5. Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur
insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder zur
Entscheidung reif ist. Gegenansprüche, die den Kunden zur
Leistungsverweigerung i. S. v. § 320 BGB berechtigen, sind ebenfalls von dem
Verbot ausgenommen. Der Kunde ist zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem
gleichen Vertragsverhältnis beruht.
6. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind noch ausstehende Lieferungen
und sonstige vertragsmäßige Leistungen von uns nur gegen Vorauszahlung
auszuführen.
7. Haben wir mit dem Kunden Teil- oder Ratenzahlung vereinbart und gerät
der Kunde mit mehr als zwei Teilzahlungen bzw. Raten in Rückstand, wird die
gesamte Restschuld des Kunden sofort zur Zahlung fällig, es sei denn, der Kunde
weist nach, dass er den Rückstand nicht zu vertreten hat.
V. Preissteigerungen
1. Wir sind berechtigt, die auf der Grundlage des zwischen uns und dem
Kunden geschlossenen Vertrages zu zahlenden Preise nach billigem Ermessen
der Entwicklung ihrer Gestehungskosten anzupassen, die für die Preisberechnung
maßgeblich sind. Die maßgeblichen Zeitpunkte für die Berechnung der
Veränderung der Gestehungskosten sind der Zeitpunkt unseres dem Vertrag zu
Grunde liegenden Angebotes bzw. der jeweils letzte Zeitpunkt einer
Preisanpassung und der Zeitpunkt des tatsächlichen Bezuges der einzelnen
Kostenelemente zur Erfüllung des Vertrages. Eine Preiserhöhung kommt in
Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich die wesentlichen
preisbildenden Faktoren z.B. die Kosten für den Einsatz des benötigten Personals,
die Kosten für die Beschaffung der benötigten Hardware, oder die Kosten für die
benötigte Energie erhöhen oder absenken. Steigerungen bei einer Kostenart, z.B.
den Strombezugskosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung
herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in
anderen Bereichen, etwa bei den Personalkosten, erfolgt. Bei Kostensenkungen,
z.B. der Strombezugskosten, sind von uns die Preise zu ermäßigen, soweit diese
Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder
teilweise ausgeglichen werden. Wir werden bei der Ausübung unseres billigen
Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass
Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben
Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen
mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Auf
Nachfrage werden wir dem Kunden die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu
Grunde liegende Preisberechnung mit der Gewichtung der jeweiligen
Gestehungskosten zukommen lassen, die auch bei der Berechnung einer
Preisanpassung zu Grunde gelegt werden.
2. Eine Preisänderung auf Grundlage der vorstehenden Vereinbarung kann
ausschließlich auf eine Veränderung der Gestehungskosten beruhen. Die
Steigerung des von uns kalkulierten Gewinns durch eine Preiserhöhung wird
ausgeschlossen.
3. Im Falle einer Preisänderung ist der Kunde berechtigt von uns Nachweise
zu der Änderung ihrer Gestehungskosten zu verlangen. Wir werden dem Kunden
sodann unsere Gestehungskosten z. B. durch Lieferantenbestätigungen oder
Rechnungen bezüglich der maßgeblichen Zeitpunkte darlegen.
4. Wir werden dem Kunden Preisänderungen unverzüglich mitteilen,
nachdem wir Kenntnis von einer für den Kunden maßgeblichen
Kostenveränderung erlangt haben.
5. Bei einer Preiserhöhung in einem Umfang von über 5 % im Vergleich zum
bisherigen Gesamtpreis, hat der Kunde das Recht den vorliegenden Vertrag zu
kündigen. Die Kündigung muss uns spätestens 10 Tage nach Mitteilung der
Preisänderung zugehen.
VI. Erfüllungsort, Annahmeverzug des Kunden
1. Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen der Geschäftsverbindungen
zwischen uns und dem Kunden ist Niedernberg, soweit nichts Anderes vereinbart
wurde. Schulden wir die Aufstellung und Montage, ist der Aufstell- bzw.
Montageort der Erfüllungsort.
2. Gerät der Kunde in Annahmeverzug, geht die Gefahr eines zufälligen
Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf
den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug geraten ist. Im Falle einer erforderlichen Abnahme geht die Gefahr mit dem Ablauf einer angemessenen Frist
nach Zugang der Fertigstellungsmitteilung auf den Kunden über.
VII. Transporte und Verpackung
1. Sollten unsere Leistungen an den Kunden versandt werden, so reisen diese
stets auf Kosten des Kunden, wenn nichts Anderes vereinbart ist. Sofern keine
besondere Anweisung des Kunden vorliegt, bestimmen wir den Versand nach
unserem pflichtgemäßen Ermessen. Ist dies der Fall, schulden wir nicht die
Beauftragung einer besonderen Verpackung der Lieferung oder die Beauftragung
des günstigsten und schnellsten Versanddienstleisters.
2. Zum Abschluss einer Transportversicherung, deren Kosten der Kunde zu
tragen hat, sind wir nach Rücksprache mit dem Kunden berechtigt, jedoch nicht
verpflichtet.
3. Transportschäden sind uns unverzüglich anzuzeigen (E-Mail ausreichend).
Eventuelle Ansprüche, die wir gegen das Transportunternehmen zustehen, werden
auf Verlangen des Kunden an diesen abgetreten, wenn dieser die Gefahr des
Transports trägt.
VIII. Pflichten des Kunden, Mitwirkung, Freistellung
1. Der Kunde wird – über die in diesen AGB konkret bestimmten
Mitwirkungsleistungen hinaus – stets in angemessenen Umfang an der
Durchführung des geschlossenen Vertrages mitwirken und uns bei Erbringung
unserer Leistungen auf eigene Kosten unterstützen.
2. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche benötigte Informationen
bereitzustellen, damit wir unsere Leistungen erbringen können, soweit dies nicht
unzumutbar für den Kunden ist. Der Kunde hat uns zudem von jeglicher Änderung
zu informieren, die uns bei der Erbringung unserer Leistungen beeinträchtigen
könnten. Insbesondere hat uns der Kunde Fehler und Defekte in seiner ITUmgebung oder der von ihm genutzten Software zu melden.
3. Stellen wir dem Kunden für den Zugriff auf die unsere Leistung notwendige
Informationen zur Verfügung, insbesondere Zugangsdaten bestehend aus
Kundenkennung und Passwort, so verpflichtet sich der Kunde dazu, alle
Zugangsdaten mit der üblichen Sorgfalt zu verwalten, insbesondere zu sichern
und regelmäßig zu ändern. Wird dem Kunden bekannt, dass ein unbefugter Dritter
von einem Passwort Kenntnis erhalten hat, muss der Kunde uns unverzüglich
darüber informieren und das Passwort sofort ändern. Auf PC, USB-Stick oder
anderen zur dauerhaften elektronischen Speicherung geeigneten Medien, dürfen
Passwörter nur in verschlüsselter Form gespeichert werden.
4. Der Kunde ist allein dafür verantwortlich und nicht berechtigt, unsere
Leistungen in folgender Weise zu nutzen:
- auf eine Weise, die durch Gesetze, Vorschriften, Richtlinien oder
behördliche Anordnungen oder Verordnung verboten ist, insbesondere
die gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen, urheberrechtliche
Bestimmungen und sonstigen Regelungen über Informationsfreiheit und
weitere Regularien, wie z.B. handelsrechtliche und
buchführungsrechtliche Regeln verstößt; - auf eine Weise, welche die Rechte Dritter verletzt;
- auf eine Weise, um zu versuchen, unbefugt auf Dienste, Geräte, Daten,
Accounts oder Netzwerke zuzugreifen oder diese zu stören; - auf eine Weise, um Spam oder Malware zu verbreiten; oder
- auf eine Weise, welche die Gebrauchsgewährung von SaaS-, PaaSoder IaaS-Leistungen durch uns an den Kunden oder an Dritte
beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte. Dies gilt insbesondere für die
Bereitstellung, Veröffentlichung oder Nutzung der in unserem
Rechenzentrum gespeicherten Inhalte.
5. Der Kunde wird vor der Versendung von Daten und Informationen an uns
diese auf Viren prüfen und dem Stand der Technik entsprechende
Virenschutzprogramme einsetzen.
6. Ist nichts Anderes vereinbart, bleibt der Kunde allein verantwortlich für die
Aufrechterhaltung der Sicherheit seiner IT-Umgebung, seines Arbeitsumfeldes
sowie seines Netzwerks und der von ihm genutzten Anwendungen. In diesem
Falle sind wir nicht für das IT-System oder die Hardware und Software des Kunden
verantwortlich. Dies gilt nicht, für Hardware des Kunden, die wir im Rahmen
unserer Leistungen in unser Rechenzentrum integriert haben und verwalten.
7. Der Kunde trägt die ausschließliche Verantwortung für die Aktivierung,
Konfiguration und Verwaltung seiner Backups und der Replikationen der Backups.
Der Kunde überprüft regelmäßig den Status seiner Backups und Replikationen
und führt eigenverantwortlich regelmäßige Wiederherstellungstests durch. Dies
gilt nicht, wenn wir die Verwaltung der Backups im Rahmen unserer vereinbarten
Leistungen schulden.
8. Der Kunde ist verpflichtet Sicherungskopien seiner Daten und Programme
zu erstellen, bevor er unsere Leistungen nutzt.
9. Weiterhin ist der Kunde verpflichtet, uns oder unseren Erfüllungsgehilfen
Zugang zu seinen Gebäuden, seiner IT-Umgebung und der vom Kunden
betriebenen Software zu gewähren, soweit dies zur Erbringung unserer
Leistungen oder zur Mangelbeseitigung erforderlich ist.
10. Bezüglich der Ausführung von Aufträgen nach den vom Kunden
vorgegebenen Angaben oder Unterlagen übernimmt dieser die Gewährung dafür,
dass durch die Herstellung und Lieferung der nach seinen Angaben und
Unterlagen ausgeführten Leistungen Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
Wir sind nicht verpflichtet nachzuprüfen, ob die vom Kunden zur
Leistungserbringung ausgehändigten Angaben oder Unterlagen Schutzrechte
Dritter verletzen oder verletzen können. Der Kunde ist verpflichtet, uns auf erstes
Anfordern von allen etwaigen Ansprüchen, Klagen, deren Auswirkungen,
Verlusten oder Schäden (z. B. auf Erstattung der Kosten einer Abmahnung)
freizustellen, die aus Verletzung von Schutzrechten Dritter durch die Angaben
oder die Unterlagen des Kunden entstehen. Wir sind berechtigt, selbst geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um uns gegen Ansprüche Dritter zu verteidigen oder
unsere Rechte zu verfolgen. Die Freistellung umfasst auch die Erstattung von
Kosten, die uns durch die Rechtsverfolgung/-verteidigung entstanden sind oder
noch entstehen werden. Wir verpflichten uns jedoch, uns mit dem Kunden über
unser Vorgehen abzustimmen. Wir werden den Kunden unverzüglich über eine
solche Inanspruchnahme Dritter informieren.
11. Wir sind nicht verantwortlich und der Kunde wird uns auf erstes Anfordern
von allen etwaigen Ansprüchen, Klagen, deren Auswirkungen, Verlusten oder
Schäden (z. B. auf Erstattung der Kosten einer Abmahnung) freistellen, die von
Dritten erhoben werden und auf der Nutzung unserer Leistungen durch den
Kunden unter Verletzung dieser AGB oder des Vertrages oder anderer
anwendbarer Lizenzbedingungen oder anwendbarer Gesetze oder Regulationen
beruhen. Wir sind berechtigt, selbst geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um uns
gegen Ansprüche Dritter zu verteidigen oder unsere Rechte zu verfolgen. Die
Freistellung umfasst auch die Erstattung von Kosten, die uns durch die
Rechtsverfolgung/-verteidigung entstanden sind oder noch entstehen werden. Wir
verpflichten uns jedoch, uns mit dem Kunden über unser Vorgehen abzustimmen.
Wir werden den Kunden unverzüglich über eine solche Inanspruchnahme Dritter
informieren.
12. Sind wir der Ansicht, dass der Kunde eine ihm obliegende Mitwirkungsoder Beistellleistung nicht oder nicht ordnungsgemäß erbringt, werden wir den
Kunden unter Fristsetzung hierauf hinweisen. Ist die notwendige Mitwirkungsoder Beistellleistung auch nach Ablauf der Nachfrist nicht erfüllt, sind wir unter
Ausschluss weiterer Rechtsfolgen von unserer betreffenden Leistungspflicht und
der Einhaltung etwaiger diesbezüglichen Service Level befreit. Der Kunde bleibt
in diesem Fall verpflichtet, die Vergütung zu entrichten.
13. Die vom Kunden zu erbringenden Leistungen stellen echte Verpflichtungen
und nicht lediglich bloße Obliegenheiten dar. Sofern und soweit der Kunde die von
ihm geschuldeten Leistungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht wie vereinbart
erbringt und dies Auswirkungen auf unsere Leistungserbringung hat, sind wir von
der Erbringung der betroffenen Leistungen befreit. Die entsprechenden
Leistungsfristen verschieben sich um einen angemessenen Zeitraum zuzüglich
einer angemessenen Anlaufzeit. Uns entstehende und nachgewiesene
Mehraufwände werden unbeschadet weiterer Rechte auf der Grundlage der
vereinbarten Konditionen gesondert vergütet.
IX. Subunternehmer
Wir sind zum Einsatz von Subunternehmern auf eigene Kosten ohne vorherige
Absprache mit dem Kunden berechtigt. Der Einsatz eines Subunternehmers
entbindet uns nicht von unseren vertragsgemäßen Verpflichtungen.
X. Open Source Software
Im Rahmen unserer Leistungserbringung sind wir zur Verwendung bzw.
Lieferungen Open Source Software bzw. Komponenten berechtigt. Die
Verwendung von Open Source Software, die sogenannten CopyleftLizenzbedingungen unterliegt (zum Beispiel der GNU General Public License
(GPL), der GNU Lesser General Public License (LGPL) oder der Mozilla Public
License (MPL)), bedarf jedoch der vorherigen gesonderten Vereinbarung
zwischen den Parteien.
XI. Vertraulichkeit und Geheimhaltung
1. Vertraulich sind – vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen – alle
Informationen, Tatsachen, Unterlagen, Daten und/oder Kenntnisse, insbesondere
technische und/oder wirtschaftliche Informationen, Konstruktionsunterlagen,
Spezifikationen, Zeichnungen, Muster, Prototypen, Testergebnisse, Quellcodes,
Objektcodes sowie Daten von Kunden von uns und/oder geheimes Know-how und
Betriebsgeheimnisse von uns, das heißt identifizierbare Erkenntnisse, die nur
einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind, z.B. in Form von nicht öffentlich
bekannten Informationen über Fertigungsverfahren oder Auditergebnissen sowie
sämtliche Informationen, Tatsachen, Unterlagen, Daten, Kenntnisse, Know-how
und/oder Betriebsgeheimnisse von und/oder über Geschäftspartner(n) von uns
(z.B. Kunden, Auftraggeber, Lieferanten, Dienstleister, Kooperationspartner,
Handelspartner, Forschungs- und Entwicklungspartner), die der Kunde im
Rahmen der Zusammenarbeit von uns erhält, gleichgültig ob schriftlich, in
Textform, elektronisch, mündlich, visuell oder in sonstiger Form. Vertrauliche
Informationen umfassen auch sämtliche hiervon erstellte Kopien, selbst erstellte
Materialien und Zusammenfassungen.
2. Die vertraulichen Informationen dürfen durch den Kunden ausschließlich
zur Umsetzung der Zusammenarbeit mit uns verwendet werden.
3. Der Kunde verpflichtet sich, alle offengelegten vertraulichen Informationen
vor dem Zugriff durch Dritte zu schützen und mit mindestens der Sorgfalt zu
verwahren, mit der er eigene vertrauliche Informationen behandelt, mindestens
jedoch mit der Sorgfalt, die in solchen Fällen üblich ist. Die vertraulichen
Informationen dürfen keinem Dritten bekannt gegeben werden, soweit dies nicht
nach diesem Vertrag ausdrücklich gestattet ist. Die vertraulichen Informationen
dürfen nur mit vorheriger Zustimmung durch uns in Textform Dritten gegenüber
offengelegt werden. Sofern die Offenlegung gegenüber diesen Dritten erforderlich
ist, dürfen wir die Zustimmung nicht unbillig verweigern.
4. Eine Offenlegung ist unabhängig von unserer Zustimmung zulässig, soweit
der Kunde hierzu aufgrund einer behördlichen oder richterlichen Anordnung oder
zwingender rechtlicher Vorschriften verpflichtet ist, vorausgesetzt, dass der Kunde
uns, wo immer dies praktikabel und rechtmäßig ist, unverzüglich und vor einer
solchen Offenlegung informiert, um uns die Möglichkeit zu geben, unsere Rechte
auszuüben und/oder Maßnahmen zu ergreifen, um die Gültigkeit einer solchen
Anforderung anzufechten, und der Kunde das ihr Zumutbare unternimmt, um
gewährleisten zu können, dass die vertraulichen Informationen vertraulich
behandelt werden.
5. Jede Offenlegung von vertraulichen Informationen gegenüber dem Kunden
durch die mit uns gem. der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen gilt als
Offenlegung von uns gegenüber dem Kunden.
6. Vor der Offenlegung von vertraulichen Informationen durch den Kunden an
Dritte, ist dieser Dritte in gleichem Umfang zur Geheimhaltung zu verpflichten, wie
es der Kunde durch diesen Vertrag ist. Für die Offenlegung gegenüber
Mitarbeitern gilt, dass der Kunde dafür Sorge zu tragen hat, dass die empfangenen
vertraulichen Informationen nur denjenigen Mitarbeitern des Kunden zugänglich
gemacht werden, deren Einsatz zur Umsetzung des Projektes erforderlich ist. Die
genannten Mitarbeiter sind ebenfalls im arbeitsrechtlich zulässigen Umfang zur
Geheimhaltung zu verpflichten, es sei denn, dass eine grundsätzliche
Verpflichtung zur Geheimhaltung bereits im Rahmen des Arbeitsverhältnisses
erfolgt ist.
7. Eine Vertraulichkeitsverpflichtung besteht nicht im Hinblick auf
Informationen, die
- zur Zeit ihrer Offenlegung bereits offenkundig waren oder nach ihrer
Offenlegung ohne Bruch dieses Vertrages offenkundig geworden sind; - zur Zeit ihrer Offenlegung dem Kunden bereits bekannt waren;
- nach ihrer Offenlegung dem Kunden von dritter Seite rechtmäßig und
ohne Einschränkung hinsichtlich Geheimhaltung oder Verwendung
zugänglich gemacht worden sind, oder - von dem Kunden unabhängig und ohne Rückgriff, weder direkt noch
indirekt, auf vertrauliche Informationen oder gemäß den in dieser Ziffer
geregelten Ausnahmen entwickelt worden sind
8. Der Kunde ist verpflichtet, auf unseren Wunsch (mindestens in Textform)
alle erhaltenen vertraulichen Informationen, an denen keine Rechte übertragen
wurden zurückzugeben oder zu vernichten. Der Kunde ist jedoch berechtigt,
vertrauliche Informationen oder Kopien davon zurückzubehalten,
- sofern das auf ihn anwendbare Recht eine Aufbewahrung zwingend
erfordert, um gesetzliche Pflichten zu erfüllen; oder - sofern routinemäßig Sicherungskopien von elektronisch ausgetauschten
vertraulichen Informationen erstellt werden.
Sind gesetzlich keine längeren Fristen festgelegt, dürfen die vertraulichen
Informationen jedoch maximal für zehn (10) Jahre ab Beendigung des Vertrages
aufbewahrt werden. Aus dem vorstehenden Aufbewahrungsrecht ergibt sich kein
Recht zur Offenlegung oder zur Weitergabe.
9. Ein Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht durch Mitarbeiter und/oder
durch einen Dritten, an die der Kunde vertrauliche Informationen weitergegeben
hat, gilt als Verstoß des Kunden gegen die Vertraulichkeitspflichten.
10. Die Vertraulichkeitsverpflichtungen des Kunden bestehen 3 Jahre nach
Beendigung der Zusammenarbeit fort.
XII. Grundsätze der Mängelhaftung
1. Angaben in unseren bei Vertragsabschluss gültigen Beschreibungen der
Ware und/oder Leistungen über Leistungen, Maße, Gewichte,
Verwendungsbeschränkungen und Wartungsanforderungen sind Vertragsinhalt.
Sie sind als annähernd zu betrachten und dienen als Maßstab zur Feststellung,
ob die Ware und/oder Leistung gemäß den nachfolgenden Bestimmungen
mangelhaft ist. Für öffentliche Äußerungen von Dritten, z. B. Werbeaussagen,
übernehmen wir keine Haftung.
2. Wir behalten uns das Recht vor, die Kaufsache mit technisch geänderten
Komponenten auszuliefern, soweit diese eine gleichwertige Qualität und Leistung
aufweisen und keine Beschaffenheitsvereinbarung zwischen uns und dem
Kunden bezüglich der ausgetauschten Komponente vorliegt. Dies gilt auch, wenn
die Komponenten nicht genau mit den Spezifikationen übereinstimmen, wie sie
vor dem oder im Vertrag benannt worden sind.
3. Mängelansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder
Verschleiß, wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter
oder nachlässiger Behandlung, der Nutzung ungeeigneter Betriebsmittel,
chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse (sofern sie nicht von
uns zu vertreten sind), ungeeigneter und/oder unsachgemäßer Verwendung,
übermäßiger Beanspruchung, mangelhafter Bauarbeiten, fehlerhafter Montage
durch den Kunden oder Dritte, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund
besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht
vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder Dritten unsachgemäße
Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese
und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
4. Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz bzw. Ersatz vergeblicher
Aufwendungen bestehen nur gem. der Regelung in Abschnitt A, XIII dieser AGB
und sind im Übrigen ausgeschlossen.
5. Eine Garantie oder Zusicherung im Sinne einer Haftungsverschärfung oder
aus der Übernahme einer besonderen Einstandspflicht gilt nur dann als
abgegeben, wenn die Begriffe „Garantie“ oder „Zusicherung“ ausdrücklich durch
uns genannt werden.
XIII. Sonstige Haftung
1. Wir haften bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen
Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus diesen AGB,
einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts Anderes ergibt.
2. Wir haften auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – im
Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei
einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen
Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften nur.
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit, - für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen
Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf);
in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
Mittelbare Schäden und Folgeschäden, wie z. B. entgangener Gewinn,
sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei
bestimmungsgemäßer Verwendung der Ware und/oder Leistung
typischerweise zu erwarten sind, insbesondere, wenn sie Folge von
Mängeln der Ware und/oder Leistung sind.
3. Die sich aus Abschnitt A XIII 2 dieser AGB ergebenden
Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit der Kunde anstelle eines
Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung, den Ersatz nutzloser
Aufwendungen verlangt.
4. Die sich aus Abschnitt A XIII 2 und A XIII 3 dieser AGB ergebenden
Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch und
zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften
zu vertreten haben, wie unsere Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter,
Organe und Erfüllungsgehilfen. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig
verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistung
übernommen haben, für Ansprüche des Kunden nach dem
Produkthaftungsgesetz sowie für die Haftung für Ansprüche, die auf Mängeln der
Ware und/oder Leistung beruhen.
5. Soweit wir allgemeine technische Auskünfte geben, einen Rat oder eine
Empfehlung erteilen, ohne dass wir hierzu vertraglich verpflichtet sind, sind wir –
unbeschadet der sich aus einem separaten Vertragsverhältnis, einer unerlaubten
Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden
Verantwortlichkeit – zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der
Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.
6. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der
Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten
haben.
XIV. Höhere Gewalt
1. Im Falle höherer Gewalt oder anderer außerhalb des Einflussbereichs der
jeweiligen Partei liegende Ereignisse, wie z.B. Naturkatastrophen, Störungen der
Energie- und Rohstoffversorgung, Verfügungen von hoher Hand, Arbeitskämpfe,
Unruhen, kriegerische oder terroristische Auseinandersetzungen, Epidemien,
Pandemien, die unvorhersehbare Folgen für die Leistungsdurchführung nach sich
ziehen, wird die jeweils betroffene Partei für die Dauer der Störung und im Umfang
ihrer Wirkung von ihren Leistungspflichten befreit. Eine automatische
Vertragsauflösung ist damit nicht verbunden. Die Parteien sind verpflichtet, sich
von einem solchen Ereignis sowie dem Wegfall des Ereignisses unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen und ihre Verpflichtungen den veränderten
Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
2. Die betroffene Partei wird sich nach besten Kräften bemühen, die
Auswirkungen des Ereignisses zu beheben bzw. soweit wie möglich zu
beschränken. Für den Zeitraum in dem die eine Partei die ihr vertraglich
obliegende Leistung nicht erfüllen kann, ist die jeweils andere Partei von ihrer
Gegenleistungspflicht befreit.
3. Sofern einer Partei die ordnungsgemäße Durchführung des
Vertragsverhältnisses aufgrund solcher Ereignisse unmöglich ist bzw. aufgrund
solcher Ereignisse nicht mehr zur ordnungsgemäßen Durchführung des
Vertragsverhältnisses in der Lage ist und dies nicht nur von vorübergehender
Dauer ist, ist die jeweils andere Partei zur Kündigung des Vertrags zum Rücktritt
vom Vertrag berechtigt. Die Parteien sind sich einig, dass eine vorbeschriebene
Leistungsbehinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, wenn sie länger
als 3 Monate andauert.
4. Die Parteien vereinbaren, dass es auch als ein Fall höherer Gewalt im
Sinne dieses Vertrages anzusehen ist, wenn ein Zulieferer einer Partei von einem
Ereignis höherer Gewalt im Sinne dieser Vereinbarung betroffen ist.
XV. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen
Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderung)
behalten wir uns das Eigentum an unserer Ware und/oder Leistung vor
(nachfolgend „Vorbehaltsware“). Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die
durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware
entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten.
Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter
deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der
Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im
Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter
Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware und/oder Leistungen.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln;
insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasserund Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern
Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf
eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
3. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen
Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch jetzt alle Forderungen in
Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer
Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder
Dritte erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung
bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die
Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns
jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen
Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber aus den von ihm vereinnahmten Erlösen
nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf
Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass
der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt,
alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen
aushändigt und den Schuldnern bzw. Dritten die Abtretung mitteilt.
4. Wir werden die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen
oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten
Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der danach
freizugebenden Gegenstände liegt bei uns.4. Wir werden die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen
oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten
Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der danach
freizugebenden Gegenstände liegt bei uns.
5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei
Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und der
Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware
durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der
Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die
Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten –
anzurechnen.
6. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind
unzulässig. Der Kunde hat uns bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in
bzw. auf die Vorbehaltsware unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
XVI. Auditrechte
1. Ist mit dem Kunden eine volumen- oder nutzerbasierte Vergütung oder
Leistung vereinbart, vereinbaren die Parteien, dass monatlich eine Überprüfung
des genutzten Datenvolumens bzw. der Nutzerzugriffe erfolgt. Diese
Überprüfungen dienen auch Abrechnungszwecken.
2. Ist das vertraglich bestimmte Volumen des Kunden aufgebraucht oder
haben mehr Nutzer als vereinbart auf unsere Leistungen zugegriffen, so kann der
Kunde weiteres Volumen in Anspruch nehmen bzw. weitere Nutzerzugriffe
nachlizenzieren. Im Falle der Überschreitung des vereinbarten Volumens bzw. der
vereinbarten Zugriffe sind wir berechtigt dem Kunden das zusätzlich genutzte
Volumen bzw. die zusätzlichen Nutzerzugriffe anteilig gem. der vereinbarten
Vergütung oder gem. gesondertem Angebot zu berechnen.
3. Wir und/oder Aufsichtsbehörden sind während der üblichen
Geschäftszeiten des Kunden berechtigt, uns/sich Zugang zu den
Geschäftsräumen, dem Datencenter und der IT-Umgebung des Kunden zu
verschaffen, um zu prüfen, ob der Kunde die Anforderungen aus diesen AGB und
dem Vertrag sowie den anwendbaren Gesetzen erfüllt. Der Kunde wird mit uns bei
derartigen Einsichtnahmen und Auditterminen zusammenarbeiten und
kooperieren. Die Einsichtnahmen und Audits werden so durchgeführt, dass sie
das Geschäft des Kunden nicht mehr als nötig beeinträchtigen und sie dürfen nicht
übermäßig lang andauern. Wir geben dem Kunden eine vorherige Mitteilung über
ein mögliches Audit mit einer Frist von wenigstens fünf Arbeitstagen. Diese
Ankündigungsfrist gilt nicht, wenn das Audit durch eine Aufsichtsbehörde erfolgt.
Auf Verlangen und auf Kosten des Kunden kann das Audit von uns auch durch
einen gegenüber Dritten zur Verschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen
durchgeführt werden. Für die Durchführung eines Audits trägt jede Partei die bei
ihr entstehenden Kosten selbst. Stellt sich nach einem Audit heraus, dass der
Kunde nicht die vertragsgemäße Vergütung an uns gezahlt hat, hat der Kunde uns
die Kosten des Audits zu ersetzen und die vertragsgemäße Vergütung
unverzüglich zu zahlen.
XVII. Datenschutz
1. Die Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der für sie anwendbaren
datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
2. Soweit wir personenbezogene Daten des Kunden verarbeiten, erfolgt dies
ausschließlich als Beauftragter des Kunden und damit in Auftragsverarbeitung.
Die Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung wird gesondert geschlossen.
XVIII. Werbung
Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben (§ 7 UWG) kann es auch möglich sein,
dass wir die im Rahmen der Bestellung angegebenen Kontaktdaten des Kunden
nutzen, um dem Kunden auch ohne ausdrückliche Einwilligung Werbung per
E-Mail, Fax oder auf postalischem Weg zu übermitteln, wenn der Kunde bei uns
Waren oder Dienstleistungen bestellt hat, wir in diesem Zusammenhang die
E-Mail-Adresse erhalten haben und der Kunde dem Erhalt von Informationen per
E-Mail nicht widersprochen hat. Die Werbeinhalte beschränken sich auf ähnliche
Waren oder Dienstleistungen wie die bereits vom Kunden bestellten.
XIX. Referenz
1. Wir sind berechtigt, den Kunden nach Zustimmung als Referenzkunden zu
benennen. Der Kunde wird die Zustimmung nicht ohne wichtigen Grund
verweigern. Wir sind berechtigt, den Kunden insbesondere in Veröffentlichungen
im Internet, Printmedien und Präsentationen zu nennen.
2. Der Kunde gibt uns hierzu Werbemittel wie z.B. Markenlogos, etc. frei und
verpflichtet sich uns diesbezüglich alle erforderlichen Nutzungsrechte
einzuräumen.
3. Der Kunde hat jederzeit das Recht, die eingeräumten Nutzungsrechte mit
Wirkung für die Zukunft schriftlich zu widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Zu diesem Zeitpunkt bereits erstellte Printmedien dürfen von uns weiterverwendet
werden.
XX. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Sonstiges
1. Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem
Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der
Bestimmungen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).
Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gem. Abschnitt A, XV dieser
AGB unterliegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die
getroffene Rechtswahl zu Gunsten des Deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam
ist.
2. Soweit der Kunde Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuches, juristische Person
des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist
ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand – für alle sich aus dem
Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser
Geschäftssitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des
Kunden zu erheben.
3. Der Kunde verpflichtet sich, etwaigen Rechtsnachfolgern und/oder
Gesamtrechtsnachfolgern die Verpflichtungen aus diesen Bedingungen und den
Vertragsunterlagen aufzuerlegen.
4. Für den Inhalt von Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen, auch
bezüglich dieser Klausel, ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung
maßgebend.
5. Bei Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen in diesen AGB, bleiben
die übrigen Bestimmungen wirksam.
B. Besondere Bedingungen für den Verkauf von Waren, insbesondere Hardund Standardsoftware
I. Anwendbarkeit
1. Schulden wir die den Verkauf, d. h. die dauerhafte Überlassung von
Standard-Ware und/oder -Leistungen gegen ein Entgelt, so gelten die
nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnittes ergänzend.
II. Gefahrübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht
auf unseren Kunden über, sobald die Ware an die den Transport ausführende
Person übergeben worden ist. Dies gilt auch bei Teillieferungen für die jeweilige
Teillieferung. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die
Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft über.
III. Nutzungsrechte an Standardsoftware
1. Soweit wir die dauerhafte Überlassung von Standardsoftware schulden,
wird dem Kunden das einfache, nicht ausschließliche, nicht unterlizenzierbare,
übertragbare, zeitlich unbegrenzte, inhaltlich auf den Umfang des Vertrages und
örtlich auf das Gebiet der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU)
begrenzte Recht eingeräumt, die Software in seinem Betrieb für eigene Zwecke
zu nutzen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Kunde alle seine Verpflichtungen
nach dem Vertrag, insbesondere seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt. Der Kunde
erwirbt an der Software keine weitergehenden Rechte. Alle ausschließlichen und
weiteren Rechte verbleiben vollständig bei uns und/oder den Drittanbietern, es sei
denn, sie wurden dem Kunden ausdrücklich eingeräumt.
2. Sollte aus irgendeiner der von uns angebotenen Leistungen und
Beschreibungen offenkundig sein, oder sich aus dem Leistungsschein oder einer
Dokumentation von uns bzw. vom Kunden ergeben, dass in unseren Leistungen
ein Produkt eines Drittanbieters und/oder ein Quellcode oder ein Modul enthalten
ist, dass von uns oder einem Drittanbieter stammt, hat der Kunde die betreffenden
Bedingungen über die Lizenzierung und die Nutzung und Vertragsverletzung
bezüglich derartiger Produkte, Quellcodes oder Module zu beachten. Die von dem
Kunden jeweils zu beachtenden Bedingungen werden wir ihm auf seinen Wunsch
hin kostenlos übersenden. Im Falle von Softwareprodukten werden dem Kunden
die entsprechenden Bedingungen im Laufe der Erstinstallation der Software
angezeigt. Der Kunde hat sodann die Möglichkeit die Bedingungen zu speichern.
Akzeptiert er die Bedingungen, so kommt ein direkter Nutzungsvertrag zwischen
dem Kunden und dem Drittanbieter zu Stande.
3. Der Kunde hat weder einen Anspruch auf Einsicht in den Quellcode noch
auf Überlassung des Quellcodes von Standardsoftware.
IV. Mängelhaftung bei Kaufleistungen
1. Für die Sach- und Rechtsmängelrechte des Kunden im Rahmen des
Verkaufs von Waren und/oder Leistungen gelten die gesetzlichen Vorschriften der
§§ 433 ff. BGB soweit in diesen AGB nichts Anderes bestimmt ist.
2. Für gebrauchte Ware ist unsere Mängelhaftung ausgeschlossen. Dies gilt
nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die
Beschaffenheit der Ware übernommen haben sowie für Mängelansprüche, die
darauf beruhen, dass wir grob fahrlässig oder vorsätzlich unsere Pflichten verletzt
haben sowie auf Schadensersatzansprüche des Kunden bei Verletzungen des
Körpers, des Lebens oder der Gesundheit oder bei der Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten durch uns.
3. Der Kunde hat die gelieferte Ware unverzüglich auf Mängel zu untersuchen
und uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 7 Werktagen ab
Lieferung, verborgene Mängel innerhalb von 7 Werktagen ab Kenntnis, mind. in
Textform anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung von
Gewährleistungsansprüchen bezüglich des nicht rechtzeitig oder nicht
ordnungsgemäß angezeigten Mangels ausgeschlossen (§§ 377, 381 HGB). Die
Ware gilt dann als genehmigt.
4. Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des
Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt. Ist eine
Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig, sind wir berechtigt, sie zu
verweigern. Für diesen Fall ist ein angemessener Minderungsbetrag zu
vereinbaren oder der Kunde kann – falls der Mangel bzw. die Pflichtverletzung
erheblich ist – nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten. Wir
sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass
der Kunde die fällige Vergütung bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im
Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten.
5. Im Fall der Nacherfüllung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der
Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-,
Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen (vgl. §§ 439 Abs. 2 und 3 BGB),
wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt und soweit sich diese nicht dadurch erhöhen,
dass die Ware an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde, essei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der
Ware.
6. Wir können vom Kunden die aus einem unberechtigten
Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und
Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit
war für den Kunden nicht erkennbar.
7. Die Rechte des Kunden wegen Mängeln verjähren in einem Jahr ab dem
gesetzlichen Verjährungsbeginn. Diese Frist gilt nicht für
Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzungen unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen sowie für Fälle
des Unternehmerrückgriffs (§§ 478, 479 BGB), für unsere Haftung für Arglist, für
garantierte Beschaffenheitsmerkmale oder für Ansprüche des Kunden nach dem
Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG); diese Ansprüche verjähren nach den
gesetzlichen Vorschriften.
8. Handelt es sich bei der Ware um eine Sache, die entsprechend ihrer
üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wird und dessen
Mangelhaftigkeit verursacht (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der
gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB).
Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung
(insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).
C. Besondere Bedingungen für mietvertragliche Leistungen, insbesondere SaaS-Leistungen
I. Anwendbarkeit
Schulden wir die Vermietung, d. h. die befristete Überlassung von Ware und/oder
Leistungen gegen ein Entgelt (z. B. im Weg des Software as a Service (SaaS),
Platform as a Service (PaaS), oder Infrastructure as a Service (IaaS)), so gelten
die nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnittes ergänzend.
II. Leistungsumfang
1. Im Rahmen von mietvertraglichen Leistungen können wir insbesondere die
folgenden Leistungen an den Kunden erbringen:
- Infrastructure as a Service (IaaS) Leistungen, also die befristete
Bereitstellung von Rechenzentrumsinfrastruktur über das Internet; - Platform as a Service (PaaS) Leistungen, also die befristete
Bereitstellung einer Entwicklungsumgebung sowie Tools für die
Entwicklung von neuen Anwendungen auf unserer
Rechenzentrumsinfrastruktur über das Internet; - Software as a Service (SaaS) Leistungen, also die befristete
Bereitstellung von Software auf unserer Rechenzentrumsinfrastruktur
über eine Internetverbindung;
2. Je nach Vereinbarung, werden die mietvertraglichen Leistungen
- über einen multimandantenfähigen Server;
- als „Dedicated Service“ über einen eigens durch den Kunden genutzten
Server; - über einen eigens durch den Kunden genutzten Server, welcher mit
zusätzlichen physischen Sicherheitsbarrieren ausgestattet ist; oder - über vom Kunden selbst bereitgestellte Hardware, die in unser
Rechenzentrum eingegliedert wird,
erbracht. Falls nicht explizit mit dem Kunden vereinbart, werden keinerlei
Eigentumsrechte, insbesondere nicht in Bezug auf die
Rechenzentrumsinfrastruktur an den Kunden übertragen.
3. Unsere IaaS-, PaaS- und SaaS-Leistungen werden über das Internet zur
Nutzung über einen Datenfernzugriff bereitgestellt. Der Zugang des Kunden zum
Internet ist nicht Gegenstand unserer Leistungen. Der Kunde trägt die alleinige
Verantwortung für die Herstellung, Funktionsfähigkeit und die Bandbreite seines
Internetzugangs einschließlich der Übertragungswege sowie seines eigenen für
den Zugriff auf unsere Leistungen erforderliche IT-Umgebung. Die genauen
Voraussetzungen können bei uns erfragt werden.
III. Nutzungsrechte
1. Soweit SaaS- oder PaaS-Leistungen geschuldet sind, wird dem Kunden
das einfache, nicht ausschließliche, nicht unterlizenzierbare, nicht übertragbare,
zeitlich und inhaltlich auf die Vertragslaufzeit sowie den Umfang des Vertrages
und örtlich auf das Gebiet der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU)
begrenzte Recht eingeräumt, die Software bzw. Plattform in seinem Betrieb für
eigene Zwecke zu nutzen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Kunde alle seine
Verpflichtungen nach dem Vertrag, insbesondere seine Zahlungsverpflichtungen
erfüllt. Der Kunde erwirbt an der Software bzw. Plattform keine weitergehenden
Rechte. Alle ausschließlichen und weiteren Rechte verbleiben vollständig bei uns
und/oder den Drittanbietern, es sei denn, sie wurden dem Kunden ausdrücklich
eingeräumt.
2. Sollte aus irgendeiner der von uns angebotenen Leistungen und
Beschreibungen offenkundig sein, oder sich aus dem Leistungsschein oder einer
Dokumentation von uns bzw. vom Kunden ergeben, dass in unseren Leistungen
ein Produkt eines Drittanbieters und/oder ein Quellcode oder ein Modul enthalten
ist, dass von uns oder einem Drittanbieter stammt, hat der Kunde die betreffenden
Bedingungen über die Lizenzierung und die Nutzung und Vertragsverletzung
bezüglich derartiger Produkte, Quellcodes oder Module zu beachten. Die von dem
Kunden jeweils zu beachtenden Bedingungen werden wir ihm auf seinen Wunsch
hin kostenlos übersenden. Im Falle von Softwareprodukten werden dem Kunden
die entsprechenden Bedingungen im Laufe der Erstinstallation der Software
angezeigt. Der Kunde hat sodann die Möglichkeit die Bedingungen zu speichern.
Akzeptiert er die Bedingungen, so kommt ein direkter Nutzungsvertrag zwischen
dem Kunden und dem Drittanbieter zu Stande.
3. Wir sind, soweit wir Software im Rahmen von SaaS- oder PaaS-Leistungen
an unseren Kunden überlassen, dafür verantwortlich, dass wir die notwendigen
Rechte und Lizenzen hierfür innehaben. Sofern die Vertragspartner vereinbart
haben, dass der Kunde ein Nutzungsrecht bzw. eine Lizenz für eine andere
Software oder Funktionalität bereitstellen muss, ist ausschließlich der Kunde
verantwortlich dafür, dass er über eine entsprechende Lizenz verfügt. Der Kunde
ist weiterhin ausschließlich dafür verantwortlich und garantiert uns das Recht, eine
derartige vom Kunden bereitgestellte Software oder Funktionalität zu
Vertragszwecken und zur Bereitstellung unserer Leistungen zu nutzen.
4. Der Kunde hat weder einen Anspruch auf Einsicht in den Quellcode, noch
auf Überlassung des Quellcodes.
IV. Pflichten des Kunden
1. Der Kunde verpflichtet sich, seine auf unseren Servern gespeicherten
Inhalte vor deren Sicherung mit angemessenen Mitteln (z.B. Virenscanner und
Trojanerschutz) auf schädliche Komponenten zu überprüfen. Hierfür setzt er Mittel
ein, die dem jeweils aktuellen Stand der Technik entsprechen.
2. Der Kunde verpflichtet sich, unsere Leistungen ausschließlich
bestimmungsgemäß und nur für interne Geschäftsprozesse zu nutzen. Er ist nicht
berechtigt, den ihm zur Verfügung gestellten Leistungen Dritten entgeltlich oder
unentgeltlich zur Nutzung zu überlassen. Der Kunde ist verantwortlich für alle
seine Angestellten oder anderen Personen, die unsere Leistungen in seinem
Geschäftsbereich nutzen.
3. Der Kunde verpflichtet sich, die zur Nutzung der SaaS-, PaaS- und/oder
IaaS-Leistungen notwendige Datenfernverbindung herzustellen und
aufrechtzuerhalten. Die für die Nutzung der SaaS-, PaaS- und/oder
IaaS-Leistungen erforderliche Konfiguration der IT-Umgebung des Kunden ist
Aufgabe des Kunden, sofern nichts Abweichendes zwischen den Parteien
vereinbart wurde.
4. Der Kunde ist verpflichtet, uns etwaige Fehler unserer mietvertraglichen
Leistungen unverzüglich zu melden.
5. Der Kunde ist verantwortlich dafür, dass er ausschließlich Hardware und
Software nutzt, welche von uns entweder empfohlen oder freigegeben wurde.
6. Der Kunde bleibt allein verantwortlich für die Aufrechterhaltung der
Sicherheit seiner IT Umgebung, seines Arbeitsumfeldes sowie seines Netzwerks
und der von ihm genutzten Anwendungen.
7. Soweit nichts Anderes vereinbart ist, hat der Kunde die
vertragsgegenständliche Software und/oder Plattform, welche für die Nutzung der
Leistungen erforderlich ist, innerhalb der vereinbarten Zeit nach Abschluss dieser
Vereinbarung zu installieren.
V. Unsere Rechte und Pflichten
1. Wir sind berechtigt unsere Leistungserbringung zur Vornahme von
Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an unserer Rechenzentrumsinfrastruktur
zu unterbrechen. Die Wartungs- und Instandsetzung erfolgt soweit möglich durch
Remotezugriff. Die Instandsetzung erfolgt in erster Linie durch Ferndiagnose und
Fernwartungsmaßnahmen. Wir werden Wartungsfenster nach Möglichkeit
außerhalb der üblichen Geschäftszeiten nutzen und den Kunden über geplante
Wartungsfenster rechtzeitig informieren. Innerhalb der üblichen Geschäftszeiten
werden Wartungsfenster nur unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden
und bei Vorliegen eines wichtigen Grundes einrichten. Die genaue Verfügbarkeit
unserer Leistungen ergibt sich aus den Vertragsunterlagen.
2. Wir sind berechtigt, die Anbindung unserer Leistungen zum Internet
vorübergehend zu unterbrechen (Sperrung der Systeme), falls ein hinreichender
Verdacht auf rechtswidrige Nutzung durch den Kunden vorliegt, insbesondere
infolge der Abmahnung eines vermeintlich Verletzten – es sei denn, diese ist
offensichtlich unbegründet -, oder infolge von Ermittlungen staatlicher Behörden.
Die Sperrung ist, soweit möglich, auf die vermeintlich rechtsverletzenden Inhalte
bzw. Handlung zu beschränken. Der Kunde ist über die Sperrung unter Angabe
der Gründe unverzüglich zu benachrichtigen und aufzufordern, die vermeintlich
rechtswidrige Nutzung zu unterlassen/entfernen oder die Rechtmäßigkeit
darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Die Sperrung ist aufzuheben, sobald
der Verdacht entkräftet ist.
3. Wir sind berechtigt, den Zugang zu unseren Leistungen zu sperren, wenn
der Kunde mit der Zahlung der Vergütung ganz oder teilweise in Verzug ist
(Einrede des nicht erfüllten Vertrags). Die Verpflichtung zur Zahlung der vertraglich
vereinbarten Vergütung wird durch die Sperrung nicht berührt. Wir können die
erneute Freischaltung unserer Leistungen von dem Ausgleich sämtlicher offenen
Forderungen gegen den Kunden abhängig machen. Weitere Rechte bleiben von
dieser Regelung unberührt.
4. Sobald wir Kenntnis davon erlangen, dass Hindernisse oder
Beeinträchtigungen auftreten (können), die Auswirkung auf unsere Leistung
haben können, werden wir den Kunden unverzüglich unter Angabe des Grundes
und der voraussichtlichen Dauer der Behinderung informieren.
5. Wir haben das Recht, unsere Leistungen, auch die Mängelbeseitigung, im
Wege des Remoteservice zu erbringen, soweit dies technisch möglich ist. Sollte
eine entsprechende Leistungserbringung nicht möglich sein, sind wir verpflichtet,
Personal zum Kunden zu entsenden, damit die Leistungen vor Ort erbracht
werden können.
VI. Mängelgewährleistung bei Mietleistungen
1. Für die Sach- und Rechtsmängelrechte des Kunden im Rahmen der
befristeten Überlassung unserer Ware (Miete) gelten die gesetzlichen Vorschriften
der §§ 535 ff. BGB (mietrechtliche Mängelansprüche), soweit in diesen AGB nichts
Anderes bestimmt ist. Wir leisten während der Vertragslaufzeit Gewähr für die
Aufrechterhaltung der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Mietsache
sowie dafür, dass einer vertragsgemäßen Nutzung der Mietsache keine Rechte Dritter entgegenstehen. Wir werden auftretende Sach- und Rechtsmängel an der
Mietsache in angemessener Zeit beseitigen.
2. Zeigt sich im Laufe des Mietverhältnisses ein Mangel an der Mietsache,
wird eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene
Gefahr erforderlich oder maßt ein Dritter sich ein Recht an der Mietsache an, so
hat der Kunde uns dies unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3
Werktagen, schriftlich unter Beschreibung der näheren Umstände des Mangels
anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so ist er uns zum Ersatz des
daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Soweit wir infolge der Unterlassung
der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnten, ist der Kunde nicht berechtigt, die in
§ 536 BGB bestimmten Rechte (insbesondere die Minderung) geltend zu machen,
nach § 536a Abs. 1 BGB Schadensersatz zu verlangen, oder ohne Bestimmung
einer angemessenen Frist zur Abhilfe nach § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB zu kündigen.
3. Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für anfängliche
Mängel ist ausgeschlossen.
4. Für unsere Haftung auf Schadens- und Aufwendungsersatz des Mieters
gem. § 536a BGB gelten die Regelungen des Abschnitts A XIII dieser AGB.
VII. Pflichten bei Beendigung
1. Bei Beendigung des Vertrages muss der Kunde die Nutzung unserer
mietvertraglich erbrachten Leistungen umgehend einstellen. Der Kunde hat
sodann sämtliche Unterlagen, Information, Zugangsdaten und insbesondere
Lizenzschlüssel sowie Softwarekopien und die mit der Software verbundenen
Dokumente nach unserer Wahl zurückgeben, zu zerstören oder zu löschen.
Weiterhin hat der Kunde die ihm von uns ggf. zur Verfügung gestellte Software zu
deinstallieren.
2. Wir werden den Zugang des Kunden zum Beendigungstermin deaktivieren.
3. Hat der Kunde sich physischen Platz in einem unserer Rechenzentren
gemietet, so ist der Kunde verpflichtet die in seinem Eigentum stehende Hardware
unverzüglich am Ort unseres Rechenzentrums zurückzunehmen.
4. Der Kunde ist im Falle der Vertragsbeendigung berechtigt, seinen auf
unseren Systemen gespeicherten Datenbestand zu übernehmen oder an Dritte zu
übermitteln. Zuständig und verantwortlich für die Übertragung/den Umzug der
Daten des Kunden ist ausschließlich der Kunde. Er wird eine etwaige Migration
selbst vornehmen bzw. durch einen Dritten vornehmen lassen. Diesbezügliche
Supportleistungen von uns und deren Vergütung sind nicht von unseren
Leistungen umfasst. Wir unterstützen den Kunden bei Beendigung des Vertrages
mit einem etwaig erforderlichen Datentransfer, wobei wir die hierfür aufgewandte
Arbeitszeit nach einem gesonderten Angebot zusätzlich in Rechnung stellen.
5. Die vom Kunden gespeicherten Daten werden 30 Tage nach
Vertragsbeendigung bzw. nach einem vereinbarten Datentransfer gelöscht, sofern
der Kunde nicht innerhalb dieser Frist mitteilt, dass die transferierten Daten nicht
lesbar oder unvollständig sind. Der Kunde allein ist für die Einhaltung seiner
etwaigen handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen verantwortlich.
D. Besondere Bedingungen für Werk- und Dienstleistungen
I. Anwendbarkeit
1. Schulden wir die Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen, wie z.B. die
Individualsoftwareerstellung, den Aufbau eines Gesamtsystems, Pflegeleistungen
oder Schulungsleistungen, so gelten die nachfolgenden Bestimmungen dieses
Abschnittes ergänzend.
2. Der Begriff Individualsoftware im Sinne dieser AGB umfasst sowohl
individuelle Anpassungsleistungen und Erweiterungen von Standardsoftware als
auch die Neuentwicklung von Software nebst zugehöriger Programm- und
Benutzerdokumentation.
II. Abnahme und Gefahrübergang
1. Erbringen wir werkvertragliche Leistungen für den Kunden (z.B. die
Herstellung eines Speichersystems, Wartungs- oder Reparaturleistungen), so
erfolgt die Abnahme unserer Leistung durch Erklärung des Kunden in Textform
(z.B. per E-Mail) oder durch die tatsächliche Ingebrauchnahme der Leistung durch
den Kunden.
2. Der Kunde ist zur Erklärung der Abnahme verpflichtet, wenn das Werk bei
Abnahme keine wesentlichen Mängel aufweist. Lediglich unwesentliche Mängel
begründen kein Recht des Kunden auf Verweigerung der Abnahme. Erklärt der
Kunde die Abnahme nicht, obwohl er dazu verpflichtet ist, sind wir berechtigt, dem
Kunden eine Frist von 10 Werktagen zur Erklärung der Abnahme zu setzen. Nach
fruchtlosem Verstreichen gilt die Abnahme als erfolgt, sofern der Kunde keine
wesentlichen Mängel schriftlich unter Begründung darlegt.
3. Schlägt die Abnahme fehl, so übergibt der Kunde uns unverzüglich eine
Auflistung aller die Abnahme hindernden Mängel.
4. Wir sind berechtigt und der Kunde ist verpflichtet Teilabnahmen von
abgrenzbaren Leistungsteilen zu fordern bzw. zu erklären. Für die Teilabnahmen
gelten die Regelungen der Abnahme entsprechend.
5. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang
maßgebend.
III. Nutzungsrechte an Individualsoftware
1. Soweit wir die Herstellung von Individualsoftware schulden, wird dem
Kunden das einfache, nicht ausschließliche, nicht unterlizenzierbare,
übertragbare, zeitlich unbegrenzte, inhaltlich auf den Umfang des Vertrages und
örtlich auf das Gebiet der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU)
begrenzte Recht eingeräumt, die Software in seinem Betrieb für eigene Zwecke
zu nutzen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Kunde alle seine Verpflichtungen
nach dem Vertrag, insbesondere seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt. Der Kunde
erwirbt an der Software keine weitergehenden Rechte. Alle ausschließlichen und
weiteren Rechte verbleiben vollständig bei uns und/oder den Drittanbietern, es sei
denn, sie wurden dem Kunden ausdrücklich eingeräumt.
2. Sollte aus irgendeiner der von uns angebotenen Leistungen und
Beschreibungen offenkundig sein, oder sich aus dem Leistungsschein oder einer
Dokumentation von uns bzw. vom Kunden ergeben, dass in unseren Leistungen
ein Produkt eines Drittanbieters und/oder ein Quellcode oder ein Modul enthalten
ist, dass von uns oder einem Drittanbieter stammt, hat der Kunde die betreffenden
Bedingungen über die Lizenzierung und die Nutzung und Vertragsverletzung
bezüglich derartiger Produkte, Quellcodes oder Module zu beachten. Die von dem
Kunden jeweils zu beachtenden Bedingungen werden wir ihm auf seinen Wunsch
hin kostenlos übersenden. Im Falle von Softwareprodukten werden dem Kunden
die entsprechenden Bedingungen im Laufe der Erstinstallation der Software
angezeigt. Der Kunde hat sodann die Möglichkeit die Bedingungen zu speichern.
Akzeptiert er die Bedingungen, so kommt ein direkter Nutzungsvertrag zwischen
dem Kunden und dem Drittanbieter zu Stande.
3. Der Kunde hat weder einen Anspruch auf Einsicht in den Quellcode noch
auf Überlassung des Quellcodes von Standardsoftware.
4. Sofern und soweit unsere Leistungen eine Entwicklung einer neuen oder
veränderten Funktionalität beinhalten oder umfassen, erwerben wir oder der
entsprechende Drittanbieter, sofern nichts Anderes vereinbart wurde, sämtliche
intellektuellen Eigentumsrechte einschließlich Urheberrechte, Markenrechte,
Designrechte, Patentrechte für die neuen oder veränderten Funktionalitäten. Dem
Kunden steht an derartigen Neuentwicklungen oder Modifikationen das Recht zu,
diese, wie auch etwaig überlassene Software, gem. der Bedingungen in Abschnitt
D, III dieser AGB zu nutzen, sofern der Kunde die nach dem Vertrag
entsprechenden Vergütungen zahlt.
IV. Rechte von uns und weitere Mitwirkungspflichten des Kunden
1. Wir sind in der Einteilung unserer Arbeitszeit frei. Wir haben uns jedoch für
die Zusammenarbeit mit dem Kunden und für die Einhaltung von Terminen mit
dem Kunden abzustimmen.
2. Wir haben das Recht, unsere Leistungen, auch die Mängelbeseitigung, im
Wege des Remoteservice zu erbringen, soweit dies technisch möglich ist. Sollte
eine entsprechende Leistungserbringung nicht möglich sein, sind wir verpflichtet,
Personal zum Kunden zu entsenden, damit die Leistungen vor Ort erbracht
werden können.
3. Übernehmen wir im Rahmen unserer sog. Colocation Leistungen
Hardware, die im Eigentum des Kunden steht, so ist der Kunde verpflichtet die
Hardware, die in unserem Rechenzentrum integriert wird, angemessen zu
versichern und uns eine Kopie der Versicherungsbescheinigung vorzulegen.
4. Erbringen wir sog. Colocation Leistungen, so sind wir berechtigt, den
Kunden aufzufordern, seine Hardware von unseren Rechenzentrumsflächen auf
andere von uns betriebene Rechenzentrumsflächen zu verlegen, sofern
zwingende Gründe vorliegen, insbesondere:
- falls das Gebäude oder Teile des Gebäudes, in denen sich die Hardware
des Kunden befindet, in einer Weise beschädigt oder zerstört wird, dass
wir nicht den Platz nicht mehr zu den vereinbarten oder den sonst
rechtlich erforderlichen Bedingungen bereitstellen können; - falls der Mietanspruch oder das Nutzungsrecht des Kunden hinsichtlich
des Gebäudes oder des Gebäudeteils, in dem der Stellplatz gelegen ist,
beendet oder in wesentlichen Teilen verschlechtert wird; - falls der Umzug notwendig ist, um die Effizienz des Rechenzentrums zu
bewahren oder zu verbessern; - falls dies in einer Notfallsituation erforderlich ist, um wesentliche
Probleme bei der Bereitstellung von Leistungen für den Kunden oder für
andere unserer Kunden zu beseitigen; - falls dies notwendig ist, um zu verhindern, dass die Hardware störenden
Einfluss auf das Equipment anderer Kunden oder unsere
Rechenzentrumsinfrastruktur hat; - falls dies durch ein Gericht bzw. eine Verwaltungs- oder
Regulierungsbehörde angeordnet wird, oder aufgrund eines gesetzlichen
Erfordernisses bzw. einer regulierungsrechtlichen Vorschrift notwendig
ist.
Die Verlegung wird in enger Abstimmung zwischen uns und dem Kunden geplant
und durchgeführt.
5. Sobald wir Kenntnis davon erlangen, dass Hindernisse oder
Beeinträchtigungen auftreten (können), die Auswirkung auf unsere
Leistungserbringung haben können, werden wir den Kunden unverzüglich unter
Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Behinderung
informieren.
V. Änderungsverlangen (Change Request)
1. Ist die Erbringung werkvertraglicher Leistungen vereinbart, kann der Kunde
nach Vertragsschluss jederzeit Änderungen des Leistungsumfangs der
werkvertraglich geschuldeten Leistungen verlangen, soweit dies für uns zumutbar
ist. Das Änderungsverlangen hat der Kunde mindestens in Textform zu
übermitteln.
2. Wir werden das das Änderungsverlangen des Kunden prüfen und werden
dem Kunden in angemessener Frist, insbesondere unter Berücksichtigung von Art
und Umfang des Änderungsverlangens mitteilen, ob es für uns zumutbar ist und
falls nicht, warum es nicht zumutbar ist.
3. Hat das zumutbare Änderungsverlangen keinen Einfluss auf die
vereinbarte Vergütung oder Termine, werden wir unverzüglich mit der Umsetzung
des Änderungsverlangens beginnen und werden dies dem Kunden mitteilen.
4. Hat das zumutbare Änderungsverlangen Einfluss auf die vereinbarte
Vergütung oder Termine, werden wir ein Realisierungsangebot unter Angabe von
Terminen und den Auswirkungen auf die vereinbarte Vergütung unterbreiten. Der
Kunde wird unser Realisierungsangebot unverzüglich annehmen oder ablehnen.
5. Bedarf die Erstellung des Realisierungsangebotes einer umfangreichen
(technischen) Planung, sind wir berechtigt, dieses von der Zahlung einer angemessenen Vergütung abhängig zu machen. Wir werden in diesem Fall ein
entsprechendes Planungsangebot mit Angabe der Vergütung unterbreiten. Der
Kunde wird unser Planungsangebot unverzüglich annehmen oder ablehnen.
6. Kommt eine Vereinbarung über die Änderung der Leistung zustande, ist
der Vertrag entsprechend anzupassen. Kommt keine Vereinbarung zustande,
werden die Arbeiten auf der Grundlage des geltenden Vertrages weitergeführt.
VI. Supportleistungen
1. Soweit in den Vertragsunterlagen nichts ergänzendes oder
Abweichendes vereinbart wurde, gelten für vereinbarte Supportleistungen die
nachfolgenden Bestimmungen. Der Kunde ist verpflichtet, Fehler in der
nachfolgend aufgeführten Weise zu melden.
2. Unser Support besteht aus einer Helpdesk-Funktion. Unser Support
umfasst den First und Second Level Support. Unser Support, Begleitung und
Beratung während der geschäftsüblichen Stunden ist in der vereinbarten
Supportvergütung enthalten, sofern der Support vom Helpdesk aus per Remote
erfolgt. Der Kunde hat auf eigene Kosten die technischen Voraussetzungen eines
Internetzuganges und die Möglichkeit der Fernwartung zu schaffen.
3. Von unserem Support ausdrücklich ausgenommen und nicht verantwortlich
sind wir für den Neustart von Software oder Systemen, die nicht
vertragsgegenständlich sind, für Vorfälle, die vom Kunden bzw. dessen eigener
Hardware, seinem Equipment oder seiner Software oder seiner IT-Umgebung
verursacht wurden, für Vorfälle, die durch Modifikationen oder Unterbrechungen
unserer Services durch den Kunden oder durch die Kundensoftware verursacht
werden, für Vorfälle, die durch Cyberattacken, Virus, Schadprogramme und
ähnliche Ereignisse verursacht werden, für Vorfälle, die durch Dritte oder durch
nicht in unserem Verantwortungs- und Beherrschungsbereich liegenden
Umständen verursacht worden sind, wie etwa eine Unterbrechung der
Internetverbindung des Kunden, Hardware-Defekte oder Software-Fehler, die
nicht von unserer Leistung umfasst sind, oder für Vorfälle, die durch unrichtige
Informationen des Kunden verursacht werden. Falls wir in vorgenannten Fällen
gleichwohl Leistungen erbringen, sind wir berechtigt, diese zusätzlich gem. der
vereinbarten Vergütung oder einem separaten Angebot in Rechnung zu stellen.
4. Von unserem Support ebenfalls ausdrücklich ausgenommen und nicht
verantwortlich sind wir für die Planung und Durchführung von Backups und deren
Replikationen, es sei denn wir schulden explizit diese Leistungen.
5. Sind wir zur Störungsbeseitigung verpflichtet, so sind wir berechtigt eine
Umgehungslösung bereitzustellen, bis ein die Störung beseitigender
Programmstand verfügbar ist.
6. Für den Fall, dass Supportleistungen nicht über Remote-Support erfolgen,
sind wir berechtigt, entsprechende Tagessätze, Reisekosten, Unterkunftskosten
zusätzlich zu berechnen. Weiterhin sind wir berechtigt, Reisekosten, Reisezeit und
Überstunden zusätzlich abzurechnen, vorausgesetzt, dass die Reise oder
Übernachtung zwischen dem Kunden und uns zuvor vereinbart worden ist.
7. Unser Support steht – soweit nicht abweichend vereinbart – täglich zu
folgenden Geschäftszeiten zur Verfügung: 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr CET;
ausgenommen: Samstage, Sonntage, an bundeseinheitlichen Feiertagen.
8. Der Kunde muss uns über Vorfälle und/oder Defekte oder Fehlerbilder in
unseren Leistungen über Telefon oder E-Mail unverzüglich informieren. Bei der
Meldung von Vorfällen hat der Kunde uns zu beschreiben und zu demonstrieren,
worin der berichtete Vorfall besteht und der Kunde muss uns mit ausreichenden
Informationen versorgen, damit wir den Vorfall nachstellen bzw. wiederholen
können. Der Kunde muss uns auf unseren Wunsch hin unverzüglich mit Daten
und Informationen versorgen, die erforderlich sind, unseren Support zu leisten.
Weiterhin muss der Kunde unverzüglich unseren Anweisungen folgen und unsere
Informationen insoweit überprüfen und bestätigen. Weiterhin hat der Kunde uns
erforderlichenfalls Zugang zu seinen Gebäuden, seiner IT-Umgebung und
sonstigen Gegenständen zu verschaffen, damit wir den Support erbringen können.
VII. Schulungsleistungen
1. Soweit in den Vertragsunterlagen nichts ergänzendes oder Abweichendes
vereinbart wurde, gelten für vereinbarte Schulungsleistungen die nachfolgenden
Bestimmungen.
2. Im Rahmen der Schulung erbringen wir in Abstimmung mit dem Kunden
fortbildende und unterstützende Leistungen („Schulungsleistungen“). Die
Schulungsleistungen werden zwischen dem Kunden und uns näher konkretisiert.
3. Die Inhalte der Schulungsleistungen bestimmen wir nach unserem
Ermessen, wobei wir uns an dem Schulungsbedarf des Kunden orientieren.
4. Die Schulungstermine werden zusammen mit dem Kunden abgesprochen
und bestimmt, wenn die Schulungsleistungen individuell für einen Kunden
vorgenommen werden.
5. Ist nichts Anderes vereinbart, werden alle Schulungen in deutscher
Sprache durchgeführt.
6. Die Schulungsunterlagen werden dem Kunden nur bei gesonderter
Vereinbarung dauerhaft zur Verfügung gestellt.
7. Der Kunde hat unsere Schulungsleistungen durch angemessene
Mitwirkungshandlungen, insbesondere durch die Bereitstellung der notwendigen
Infrastruktur wie Beamer, W-LAN, etc., zu fördern. Finden die
Schulungsleistungen in den Geschäftsräumen des Kunden statt, so wird er uns
insbesondere den Zutritt zu diesen ermöglichen.
VIII. Mängelhaftung bei Dienst- und Werkleistungen
1. Soweit es sich bei unseren Leistungen um Dienst- oder Werkleistungen
handelt (z.B. Supportleistungen, Herstellung von Individualsoftware, Managed
Services Leistungen, den Aufbau eines Gesamtsystems oder dem Betrieb der
Hardware des Kunden als kundeneigene Cloud durch uns in einem unserer
Rechenzentren), haften wir für Mängel dieser Leistungen nach den Regeln des Dienst- bzw. Werkvertragsrechts (§§ 611 ff. BGB, 631 ff. BGB), soweit in den
folgenden Ziffern nichts Abweichendes bestimmt ist.
2. Die Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten des Kunden gem. der §§ 377,
381 HGB gilt für werkvertragliche Leistungen entsprechend. Der Kunde ist
verpflichtet unverzüglich, spätestens jedoch binnen 7 Werktagen nach Abnahme
des Werks, uns jeden erkennbaren Mangel oder andere Ansprüche im Hinblick
auf das gelieferte Werk schriftlich anzuzeigen, verborgene Mängel innerhalb von
7 Werktagen ab Kenntnis des Mangels. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Werk als
mangelfrei.
3. Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des
Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt. Ist eine
Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig, sind wir berechtigt, sie zu
verweigern. Für diesen Fall ist ein angemessener Minderungsbetrag zu
vereinbaren oder der Kunde kann – falls der Mangel bzw. die Pflichtverletzung
erheblich ist – nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten. Wir
sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass
der Kunde die fällige Vergütung bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im
Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten.
4. Im Fall der Nacherfüllung von werkvertraglichen Leistungen sind wir
verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen (vgl. § 635
Abs. 2 BGB), wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt und soweit sich diese nicht
dadurch erhöhen, dass die Ware an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort
verbracht wurde, es sei denn, die Verbringung entspricht dem
bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware. Wir können vom Kunden die aus
einem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten
(insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die
fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.
5. Die Rechte des Kunden wegen werkvertraglichen Mängeln verjähren
innerhalb von 12 Monaten ab Ablieferung der Ware bzw. Abnahme. Diese Frist gilt
nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzungen unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen sowie für Fälle
des Unternehmerrückgriffs (§§ 478, 479 BGB) sowie Ansprüche aus dem
Lieferantenregress gem. §§ 445a, 445b BGB, für unsere Haftung für Arglist, für
garantierte Beschaffenheitsmerkmale oder für Ansprüche des Kunden nach dem
Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG); diese Ansprüche verjähren nach den
gesetzlichen Vorschriften. Die gesetzlichen Fristen gelten auch für Ansprüche
wegen Mängeln eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend
ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen
Mangelhaftigkeit verursacht haben.
IX. Kündigung
Macht der Kunde von seinem freien Kündigungsrecht gem. § 648 BGB Gebrauch,
findet die Rechtsfolge des § 648 BGB mit der Maßgabe Anwendung, dass uns
anstatt 5 vom Hundert, 15 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der
Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen. Dem Kunden bleibt
der Nachweis, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in der genannten Höhe
entstanden ist, unbenommen. Die Geltendmachung eines höheren
nachgewiesenen Schadens bleibt uns vorbehalten. In diesem Fall wird die
Pauschale angerechnet.