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A. Allgemeiner Teil

I. Geltungsbereich

1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen uns, der Cristie Data GmbH, Nordring 53-55, 63843 Niedernberg, und unseren Kunden, wenn der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist. Diese AGB gelten auch für zukünftige Verträge, die der Kunde mit uns abschließt, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
2. Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden werden, selbst bei unserer Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender AGB des Kunden die Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
3. Im Falle von Unklarheiten und Widersprüchen zwischen einzelnen Vertragsdokumenten, deren Geltung zwischen dem Kunden und uns vereinbart wurde, gilt das speziellere Dokument als vorrangig vor dem allgemeineren Dokument, sofern nicht im jeweiligen Dokument eine andere Regelung getroffen wird. Es gilt daher folgende Reihenfolge, wobei die erstgenannten Dokumente vorrangig sind: (1) unsere Auftragsbestätigung; (2) Leistungsschein, (3) unser Angebot, (3) AGB der Cristie Data GmbH.
4. Wir sind berechtigt, diese Bedingungen durch schriftliche Mitteilung an den Kunden zu ändern. Derartige Änderungen treten 45 Tage nach Mitteilung in Kraft, sofern der Kunde nicht widerspricht. Widerspricht der Kunde, ist jede Vertragspartei berechtigt, den Vertrag innerhalb einer Frist von 3 Monaten zu kündigen.

II. Vertragsschluss, Angebotsunterlagen; Leistungsumfang

1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, soweit auf diesen nichts Anderes vermerkt ist. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen –auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen vorherigen Zustimmung. Technische Änderungen sowie sonstige Änderungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
2. Die Bestellung des Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot, welches wir innerhalb von drei Wochen annehmen können.
3. Die Annahme des Vertragsangebots erfolgt durch Auftragsbestätigung unsererseits, Unterzeichnung eines Leistungsscheines oder beidseitiger Unterzeichnung eines Vertrages, spätestens jedoch durch Erbringung unserer Leistung.
4. Die Einzelheiten des Leistungsumfangs ergeben sich jeweils aus unserer Auftragsbestätigung, dem Leistungsschein, unserem Angebot oder dem beidseits unterzeichneten Vertrag, je nachdem wie der Vertragsschluss mit den Kunden erfolgt (im Folgenden alles als „Vertragsunterlagen“ bezeichnet).
5. Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur dann, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft mit unserem Zulieferer geschlossen haben und ohne unser Verschulden nicht beliefert werden. Wir informieren den Kunden über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich. Bereits erhaltene Gegenleistungen werden wir unverzüglich zurückerstatten.

III. Leistungs- und Versandgebiet, Lieferung und Lieferzeit, Annahmeverzug des Kunden

1. Wir erbringen unsere Leistungen bzw. versenden diese weltweit.
2. Liefer- bzw. Leistungstermine oder Fristen sind nur verbindlich, wenn wir schriftlich die Gewähr für deren Einhaltung übernommen haben.
3. Die Einhaltung unserer Liefer- bzw. Leistungsverpflichtungen und -Termine setzt die Rechtzeitigkeit und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4. Von uns angegebene Liefer- bzw. Leistungszeiten berechnen sich vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Sofern wir dem Kunden gegenüber für ein etwaig zu lieferndes Standardprodukt keine oder keine abweichende Lieferzeit angeben, beträgt sie circa drei Wochen.
5. Sofern wir verbindliche Liefer- bzw. Leistungstermine bzw. -Fristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir versuchen, den Kunden hierüber unverzüglich zu informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Liefer- bzw. Leistungsfrist mitzuteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Liefer- bzw. Leistungsfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich zurückerstatten.
6. Für den Eintritt unseres Verzuges, der sich nach den gesetzlichen Vorschriften bestimmt, ist in jedem Fall eine vorherige schriftliche Mahnung des Kunden erforderlich.
7. Wir sind berechtigt, Teilleistungen zu erbringen, soweit dies für den Kunden nicht unzumutbar ist.
8. Gerät der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

IV. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Soweit nicht anders vereinbart, verstehen sich unsere Preise netto zzgl. der jeweilig gesetzlich geltenden Umsatzsteuer und „ab Werk“, einschließlich Verpackung und ausschließlich Lieferung, falls nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart ist.
2. Nicht im Leistungsumfang enthaltene Leistungen, die auf Verlangen des Kunden zusätzlich von uns ausgeführt werden oder aber Mehraufwendungen, die bedingt sind durch unrichtige Angaben des Kunden, durch unverschuldete Transportverzögerungen oder durch nicht termin- oder fachgerechte Vorleistung Dritter, soweit sie nicht unsere Erfüllungsgehilfen sind, werden dem Kunden zusätzlich berechnet. Die jeweiligen Kosten werden wir dem Kunden auf Verlangen zuvor kostenlos mitteilen.
3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Rechnungsbeträge sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum fällig. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde – auch ohne gesonderte Mahnung – in Zahlungsverzug. Während des Verzuges oder im Falle der Stundung hat der Kunde die Geldschuld in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt uns vorbehalten.
4. Bei Zahlungsverzug erheben wir für Mahnungen eine pauschale Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5,00 €. Dies gilt nicht für die Erstmahnung.
5. Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder zur Entscheidung reif ist. Gegenansprüche, die den Kunden zur Leistungsverweigerung i. S. v. § 320 BGB berechtigen, sind ebenfalls von dem Verbot ausgenommen. Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
6. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind noch ausstehende Lieferungen und sonstige vertragsmäßige Leistungen von uns nur gegen Vorauszahlung auszuführen.
7. Haben wir mit dem Kunden Teil- oder Ratenzahlung vereinbart und gerät der Kunde mit mehr als zwei Teilzahlungen bzw. Raten in Rückstand, wird die gesamte Restschuld des Kunden sofort zur Zahlung fällig, es sei denn, der Kunde weist nach, dass er den Rückstand nicht zu vertreten hat.

V. Preissteigerungen

1. Wir sind berechtigt, die auf der Grundlage des zwischen uns und dem Kunden geschlossenen Vertrages zu zahlenden Preise nach billigem Ermessen der Entwicklung ihrer Gestehungskosten anzupassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Die maßgeblichen Zeitpunkte für die Berechnung der Veränderung der Gestehungskosten sind der Zeitpunkt unseres dem Vertrag zu Grunde liegenden Angebotes bzw. der jeweils letzte Zeitpunkt einer Preisanpassung und der Zeitpunkt des tatsächlichen Bezuges der einzelnen Kostenelemente zur Erfüllung des Vertrages. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich die wesentlichen preisbildenden Faktoren z.B. die Kosten für den Einsatz des benötigten Personals, die Kosten für die Beschaffung der benötigten Hardware, oder die Kosten für die benötigte Energie erhöhen oder absenken. Steigerungen bei einer Kostenart, z.B. den Strombezugskosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Personalkosten, erfolgt. Bei Kostensenkungen, z.B. der Strombezugskosten, sind von uns die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Wir werden bei der Ausübung unseres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Auf Nachfrage werden wir dem Kunden die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu Grunde liegende Preisberechnung mit der Gewichtung der jeweiligen Gestehungskosten zukommen lassen, die auch bei der Berechnung einer Preisanpassung zu Grunde gelegt werden.
2. Eine Preisänderung auf Grundlage der vorstehenden Vereinbarung kann ausschließlich auf eine Veränderung der Gestehungskosten beruhen. Die Steigerung des von uns kalkulierten Gewinns durch eine Preiserhöhung wird ausgeschlossen.
3. Im Falle einer Preisänderung ist der Kunde berechtigt von uns Nachweise zu der Änderung ihrer Gestehungskosten zu verlangen. Wir werden dem Kunden sodann unsere Gestehungskosten z. B. durch Lieferantenbestätigungen oder Rechnungen bezüglich der maßgeblichen Zeitpunkte darlegen.
4. Wir werden dem Kunden Preisänderungen unverzüglich mitteilen, nachdem wir Kenntnis von einer für den Kunden maßgeblichen Kostenveränderung erlangt haben.
5. Bei einer Preiserhöhung in einem Umfang von über 5 % im Vergleich zum bisherigen Gesamtpreis, hat der Kunde das Recht den vorliegenden Vertrag zu kündigen. Die Kündigung muss uns spätestens 10 Tage nach Mitteilung der Preisänderung zugehen.

VI. Erfüllungsort, Annahmeverzug des Kunden

1. Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen der Geschäftsverbindungen zwischen uns und dem Kunden ist Niedernberg, soweit nichts Anderes vereinbart wurde. Schulden wir die Aufstellung und Montage, ist der Aufstell- bzw. Montageort der Erfüllungsort.
2. Gerät der Kunde in Annahmeverzug, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug geraten ist. Im Falle einer erforderlichen Abnahme geht die Gefahr mit dem Ablauf einer angemessenen Frist nach Zugang der Fertigstellungsmitteilung auf den Kunden über.

VII. Transporte und Verpackung

1. Sollten unsere Leistungen an den Kunden versandt werden, so reisen diese stets auf Kosten des Kunden, wenn nichts Anderes vereinbart ist. Sofern keine besondere Anweisung des Kunden vorliegt, bestimmen wir den Versand nach unserem pflichtgemäßen Ermessen. Ist dies der Fall, schulden wir nicht die Beauftragung einer besonderen Verpackung der Lieferung oder die Beauftragung des günstigsten und schnellsten Versanddienstleisters.
2. Zum Abschluss einer Transportversicherung, deren Kosten der Kunde zu tragen hat, sind wir nach Rücksprache mit dem Kunden berechtigt, jedoch nicht verpflichtet.
3. Transportschäden sind uns unverzüglich anzuzeigen (E-Mail ausreichend). Eventuelle Ansprüche, die wir gegen das Transportunternehmen zustehen, werden auf Verlangen des Kunden an diesen abgetreten, wenn dieser die Gefahr des Transports trägt.

VIII. Pflichten des Kunden, Mitwirkung, Freistellung

1. Der Kunde wird – über die in diesen AGB konkret bestimmten Mitwirkungsleistungen hinaus – stets in angemessenen Umfang an der Durchführung des geschlossenen Vertrages mitwirken und uns bei Erbringung unserer Leistungen auf eigene Kosten unterstützen.
2. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche benötigte Informationen bereitzustellen, damit wir unsere Leistungen erbringen können, soweit dies nicht unzumutbar für den Kunden ist. Der Kunde hat uns zudem von jeglicher Änderung zu informieren, die uns bei der Erbringung unserer Leistungen beeinträchtigen könnten. Insbesondere hat uns der Kunde Fehler und Defekte in seiner ITUmgebung oder der von ihm genutzten Software zu melden.
3. Stellen wir dem Kunden für den Zugriff auf die unsere Leistung notwendige Informationen zur Verfügung, insbesondere Zugangsdaten bestehend aus Kundenkennung und Passwort, so verpflichtet sich der Kunde dazu, alle Zugangsdaten mit der üblichen Sorgfalt zu verwalten, insbesondere zu sichern und regelmäßig zu ändern. Wird dem Kunden bekannt, dass ein unbefugter Dritter von einem Passwort Kenntnis erhalten hat, muss der Kunde uns unverzüglich darüber informieren und das Passwort sofort ändern. Auf PC, USB-Stick oder anderen zur dauerhaften elektronischen Speicherung geeigneten Medien, dürfen Passwörter nur in verschlüsselter Form gespeichert werden.
4. Der Kunde ist allein dafür verantwortlich und nicht berechtigt, unsere Leistungen in folgender Weise zu nutzen:
  • auf eine Weise, die durch Gesetze, Vorschriften, Richtlinien oder
    behördliche Anordnungen oder Verordnung verboten ist, insbesondere
    die gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen, urheberrechtliche
    Bestimmungen und sonstigen Regelungen über Informationsfreiheit und
    weitere Regularien, wie z.B. handelsrechtliche und
    buchführungsrechtliche Regeln verstößt;
  • auf eine Weise, welche die Rechte Dritter verletzt;
  • auf eine Weise, um zu versuchen, unbefugt auf Dienste, Geräte, Daten,
    Accounts oder Netzwerke zuzugreifen oder diese zu stören;
  • auf eine Weise, um Spam oder Malware zu verbreiten; oder
  • auf eine Weise, welche die Gebrauchsgewährung von SaaS-, PaaSoder IaaS-Leistungen durch uns an den Kunden oder an Dritte
    beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte. Dies gilt insbesondere für die
    Bereitstellung, Veröffentlichung oder Nutzung der in unserem
    Rechenzentrum gespeicherten Inhalte.
5. Der Kunde wird vor der Versendung von Daten und Informationen an uns diese auf Viren prüfen und dem Stand der Technik entsprechende Virenschutzprogramme einsetzen.
6. Ist nichts Anderes vereinbart, bleibt der Kunde allein verantwortlich für die Aufrechterhaltung der Sicherheit seiner IT-Umgebung, seines Arbeitsumfeldes sowie seines Netzwerks und der von ihm genutzten Anwendungen. In diesem Falle sind wir nicht für das IT-System oder die Hardware und Software des Kunden verantwortlich. Dies gilt nicht, für Hardware des Kunden, die wir im Rahmen unserer Leistungen in unser Rechenzentrum integriert haben und verwalten.
7. Der Kunde trägt die ausschließliche Verantwortung für die Aktivierung, Konfiguration und Verwaltung seiner Backups und der Replikationen der Backups. Der Kunde überprüft regelmäßig den Status seiner Backups und Replikationen und führt eigenverantwortlich regelmäßige Wiederherstellungstests durch. Dies gilt nicht, wenn wir die Verwaltung der Backups im Rahmen unserer vereinbarten Leistungen schulden.
8. Der Kunde ist verpflichtet Sicherungskopien seiner Daten und Programme zu erstellen, bevor er unsere Leistungen nutzt.
9. Weiterhin ist der Kunde verpflichtet, uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Zugang zu seinen Gebäuden, seiner IT-Umgebung und der vom Kunden betriebenen Software zu gewähren, soweit dies zur Erbringung unserer Leistungen oder zur Mangelbeseitigung erforderlich ist.
10. Bezüglich der Ausführung von Aufträgen nach den vom Kunden vorgegebenen Angaben oder Unterlagen übernimmt dieser die Gewährung dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung der nach seinen Angaben und Unterlagen ausgeführten Leistungen Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Wir sind nicht verpflichtet nachzuprüfen, ob die vom Kunden zur Leistungserbringung ausgehändigten Angaben oder Unterlagen Schutzrechte Dritter verletzen oder verletzen können. Der Kunde ist verpflichtet, uns auf erstes Anfordern von allen etwaigen Ansprüchen, Klagen, deren Auswirkungen, Verlusten oder Schäden (z. B. auf Erstattung der Kosten einer Abmahnung) freizustellen, die aus Verletzung von Schutzrechten Dritter durch die Angaben oder die Unterlagen des Kunden entstehen. Wir sind berechtigt, selbst geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um uns gegen Ansprüche Dritter zu verteidigen oder unsere Rechte zu verfolgen. Die Freistellung umfasst auch die Erstattung von Kosten, die uns durch die Rechtsverfolgung/-verteidigung entstanden sind oder noch entstehen werden. Wir verpflichten uns jedoch, uns mit dem Kunden über unser Vorgehen abzustimmen. Wir werden den Kunden unverzüglich über eine solche Inanspruchnahme Dritter informieren.
11. Wir sind nicht verantwortlich und der Kunde wird uns auf erstes Anfordern von allen etwaigen Ansprüchen, Klagen, deren Auswirkungen, Verlusten oder Schäden (z. B. auf Erstattung der Kosten einer Abmahnung) freistellen, die von Dritten erhoben werden und auf der Nutzung unserer Leistungen durch den Kunden unter Verletzung dieser AGB oder des Vertrages oder anderer anwendbarer Lizenzbedingungen oder anwendbarer Gesetze oder Regulationen beruhen. Wir sind berechtigt, selbst geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um uns gegen Ansprüche Dritter zu verteidigen oder unsere Rechte zu verfolgen. Die Freistellung umfasst auch die Erstattung von Kosten, die uns durch die Rechtsverfolgung/-verteidigung entstanden sind oder noch entstehen werden. Wir verpflichten uns jedoch, uns mit dem Kunden über unser Vorgehen abzustimmen. Wir werden den Kunden unverzüglich über eine solche Inanspruchnahme Dritter informieren.
12. Sind wir der Ansicht, dass der Kunde eine ihm obliegende Mitwirkungsoder Beistellleistung nicht oder nicht ordnungsgemäß erbringt, werden wir den Kunden unter Fristsetzung hierauf hinweisen. Ist die notwendige Mitwirkungsoder Beistellleistung auch nach Ablauf der Nachfrist nicht erfüllt, sind wir unter Ausschluss weiterer Rechtsfolgen von unserer betreffenden Leistungspflicht und der Einhaltung etwaiger diesbezüglichen Service Level befreit. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die Vergütung zu entrichten.
13. Die vom Kunden zu erbringenden Leistungen stellen echte Verpflichtungen und nicht lediglich bloße Obliegenheiten dar. Sofern und soweit der Kunde die von ihm geschuldeten Leistungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht wie vereinbart erbringt und dies Auswirkungen auf unsere Leistungserbringung hat, sind wir von der Erbringung der betroffenen Leistungen befreit. Die entsprechenden Leistungsfristen verschieben sich um einen angemessenen Zeitraum zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Uns entstehende und nachgewiesene Mehraufwände werden unbeschadet weiterer Rechte auf der Grundlage der vereinbarten Konditionen gesondert vergütet.

IX. Subunternehmer

Wir sind zum Einsatz von Subunternehmern auf eigene Kosten ohne vorherige Absprache mit dem Kunden berechtigt. Der Einsatz eines Subunternehmers entbindet uns nicht von unseren vertragsgemäßen Verpflichtungen.

X. Open Source Software

Im Rahmen unserer Leistungserbringung sind wir zur Verwendung bzw. Lieferungen Open Source Software bzw. Komponenten berechtigt. Die Verwendung von Open Source Software, die sogenannten CopyleftLizenzbedingungen unterliegt (zum Beispiel der GNU General Public License (GPL), der GNU Lesser General Public License (LGPL) oder der Mozilla Public License (MPL)), bedarf jedoch der vorherigen gesonderten Vereinbarung zwischen den Parteien.

XI. Vertraulichkeit und Geheimhaltung

1. Vertraulich sind – vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen – alle Informationen, Tatsachen, Unterlagen, Daten und/oder Kenntnisse, insbesondere technische und/oder wirtschaftliche Informationen, Konstruktionsunterlagen, Spezifikationen, Zeichnungen, Muster, Prototypen, Testergebnisse, Quellcodes, Objektcodes sowie Daten von Kunden von uns und/oder geheimes Know-how und Betriebsgeheimnisse von uns, das heißt identifizierbare Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind, z.B. in Form von nicht öffentlich bekannten Informationen über Fertigungsverfahren oder Auditergebnissen sowie sämtliche Informationen, Tatsachen, Unterlagen, Daten, Kenntnisse, Know-how und/oder Betriebsgeheimnisse von und/oder über Geschäftspartner(n) von uns (z.B. Kunden, Auftraggeber, Lieferanten, Dienstleister, Kooperationspartner, Handelspartner, Forschungs- und Entwicklungspartner), die der Kunde im Rahmen der Zusammenarbeit von uns erhält, gleichgültig ob schriftlich, in Textform, elektronisch, mündlich, visuell oder in sonstiger Form. Vertrauliche Informationen umfassen auch sämtliche hiervon erstellte Kopien, selbst erstellte Materialien und Zusammenfassungen.
2. Die vertraulichen Informationen dürfen durch den Kunden ausschließlich zur Umsetzung der Zusammenarbeit mit uns verwendet werden.
3. Der Kunde verpflichtet sich, alle offengelegten vertraulichen Informationen vor dem Zugriff durch Dritte zu schützen und mit mindestens der Sorgfalt zu verwahren, mit der er eigene vertrauliche Informationen behandelt, mindestens jedoch mit der Sorgfalt, die in solchen Fällen üblich ist. Die vertraulichen Informationen dürfen keinem Dritten bekannt gegeben werden, soweit dies nicht nach diesem Vertrag ausdrücklich gestattet ist. Die vertraulichen Informationen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung durch uns in Textform Dritten gegenüber offengelegt werden. Sofern die Offenlegung gegenüber diesen Dritten erforderlich ist, dürfen wir die Zustimmung nicht unbillig verweigern.
4. Eine Offenlegung ist unabhängig von unserer Zustimmung zulässig, soweit der Kunde hierzu aufgrund einer behördlichen oder richterlichen Anordnung oder zwingender rechtlicher Vorschriften verpflichtet ist, vorausgesetzt, dass der Kunde uns, wo immer dies praktikabel und rechtmäßig ist, unverzüglich und vor einer solchen Offenlegung informiert, um uns die Möglichkeit zu geben, unsere Rechte auszuüben und/oder Maßnahmen zu ergreifen, um die Gültigkeit einer solchen Anforderung anzufechten, und der Kunde das ihr Zumutbare unternimmt, um gewährleisten zu können, dass die vertraulichen Informationen vertraulich behandelt werden.
5. Jede Offenlegung von vertraulichen Informationen gegenüber dem Kunden durch die mit uns gem. der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen gilt als Offenlegung von uns gegenüber dem Kunden.
6. Vor der Offenlegung von vertraulichen Informationen durch den Kunden an Dritte, ist dieser Dritte in gleichem Umfang zur Geheimhaltung zu verpflichten, wie es der Kunde durch diesen Vertrag ist. Für die Offenlegung gegenüber Mitarbeitern gilt, dass der Kunde dafür Sorge zu tragen hat, dass die empfangenen vertraulichen Informationen nur denjenigen Mitarbeitern des Kunden zugänglich gemacht werden, deren Einsatz zur Umsetzung des Projektes erforderlich ist. Die genannten Mitarbeiter sind ebenfalls im arbeitsrechtlich zulässigen Umfang zur Geheimhaltung zu verpflichten, es sei denn, dass eine grundsätzliche Verpflichtung zur Geheimhaltung bereits im Rahmen des Arbeitsverhältnisses erfolgt ist.
7. Eine Vertraulichkeitsverpflichtung besteht nicht im Hinblick auf Informationen, die
  • zur Zeit ihrer Offenlegung bereits offenkundig waren oder nach ihrer
    Offenlegung ohne Bruch dieses Vertrages offenkundig geworden sind;
  • zur Zeit ihrer Offenlegung dem Kunden bereits bekannt waren;
  • nach ihrer Offenlegung dem Kunden von dritter Seite rechtmäßig und
    ohne Einschränkung hinsichtlich Geheimhaltung oder Verwendung
    zugänglich gemacht worden sind, oder
  • von dem Kunden unabhängig und ohne Rückgriff, weder direkt noch
    indirekt, auf vertrauliche Informationen oder gemäß den in dieser Ziffer
    geregelten Ausnahmen entwickelt worden sind
8. Der Kunde ist verpflichtet, auf unseren Wunsch (mindestens in Textform) alle erhaltenen vertraulichen Informationen, an denen keine Rechte übertragen wurden zurückzugeben oder zu vernichten. Der Kunde ist jedoch berechtigt, vertrauliche Informationen oder Kopien davon zurückzubehalten,
  • sofern das auf ihn anwendbare Recht eine Aufbewahrung zwingend
    erfordert, um gesetzliche Pflichten zu erfüllen; oder
  • sofern routinemäßig Sicherungskopien von elektronisch ausgetauschten
    vertraulichen Informationen erstellt werden.
Sind gesetzlich keine längeren Fristen festgelegt, dürfen die vertraulichen Informationen jedoch maximal für zehn (10) Jahre ab Beendigung des Vertrages aufbewahrt werden. Aus dem vorstehenden Aufbewahrungsrecht ergibt sich kein Recht zur Offenlegung oder zur Weitergabe.
9. Ein Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht durch Mitarbeiter und/oder durch einen Dritten, an die der Kunde vertrauliche Informationen weitergegeben hat, gilt als Verstoß des Kunden gegen die Vertraulichkeitspflichten.
10. Die Vertraulichkeitsverpflichtungen des Kunden bestehen 3 Jahre nach Beendigung der Zusammenarbeit fort.

XII. Grundsätze der Mängelhaftung

1. Angaben in unseren bei Vertragsabschluss gültigen Beschreibungen der Ware und/oder Leistungen über Leistungen, Maße, Gewichte, Verwendungsbeschränkungen und Wartungsanforderungen sind Vertragsinhalt. Sie sind als annähernd zu betrachten und dienen als Maßstab zur Feststellung, ob die Ware und/oder Leistung gemäß den nachfolgenden Bestimmungen mangelhaft ist. Für öffentliche Äußerungen von Dritten, z. B. Werbeaussagen, übernehmen wir keine Haftung.
2. Wir behalten uns das Recht vor, die Kaufsache mit technisch geänderten Komponenten auszuliefern, soweit diese eine gleichwertige Qualität und Leistung aufweisen und keine Beschaffenheitsvereinbarung zwischen uns und dem Kunden bezüglich der ausgetauschten Komponente vorliegt. Dies gilt auch, wenn die Komponenten nicht genau mit den Spezifikationen übereinstimmen, wie sie vor dem oder im Vertrag benannt worden sind.
3. Mängelansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß, wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, der Nutzung ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse (sofern sie nicht von uns zu vertreten sind), ungeeigneter und/oder unsachgemäßer Verwendung, übermäßiger Beanspruchung, mangelhafter Bauarbeiten, fehlerhafter Montage durch den Kunden oder Dritte, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder Dritten unsachgemäße Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

4. Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz bzw. Ersatz vergeblicher
Aufwendungen bestehen nur gem. der Regelung in Abschnitt A, XIII dieser AGB
und sind im Übrigen ausgeschlossen. 

5. Eine Garantie oder Zusicherung im Sinne einer Haftungsverschärfung oder aus der Übernahme einer besonderen Einstandspflicht gilt nur dann als abgegeben, wenn die Begriffe „Garantie“ oder „Zusicherung“ ausdrücklich durch uns genannt werden.

XIII. Sonstige Haftung

1. Wir haften bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus diesen AGB, einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts Anderes ergibt.
2. Wir haften auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften nur.
  • für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
    Gesundheit,
  • für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen
    Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
    Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf);
    in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des
    vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
    Mittelbare Schäden und Folgeschäden, wie z. B. entgangener Gewinn,
    sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei
    bestimmungsgemäßer Verwendung der Ware und/oder Leistung
    typischerweise zu erwarten sind, insbesondere, wenn sie Folge von
    Mängeln der Ware und/oder Leistung sind.
3. Die sich aus Abschnitt A XIII 2 dieser AGB ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung, den Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
4. Die sich aus Abschnitt A XIII 2 und A XIII 3 dieser AGB ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch und zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben, wie unsere Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistung übernommen haben, für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für die Haftung für Ansprüche, die auf Mängeln der Ware und/oder Leistung beruhen.
5. Soweit wir allgemeine technische Auskünfte geben, einen Rat oder eine Empfehlung erteilen, ohne dass wir hierzu vertraglich verpflichtet sind, sind wir – unbeschadet der sich aus einem separaten Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit – zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.
6. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben.

XIV. Höhere Gewalt

1. Im Falle höherer Gewalt oder anderer außerhalb des Einflussbereichs der jeweiligen Partei liegende Ereignisse, wie z.B. Naturkatastrophen, Störungen der Energie- und Rohstoffversorgung, Verfügungen von hoher Hand, Arbeitskämpfe, Unruhen, kriegerische oder terroristische Auseinandersetzungen, Epidemien, Pandemien, die unvorhersehbare Folgen für die Leistungsdurchführung nach sich ziehen, wird die jeweils betroffene Partei für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von ihren Leistungspflichten befreit. Eine automatische Vertragsauflösung ist damit nicht verbunden. Die Parteien sind verpflichtet, sich von einem solchen Ereignis sowie dem Wegfall des Ereignisses unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
2. Die betroffene Partei wird sich nach besten Kräften bemühen, die Auswirkungen des Ereignisses zu beheben bzw. soweit wie möglich zu beschränken. Für den Zeitraum in dem die eine Partei die ihr vertraglich obliegende Leistung nicht erfüllen kann, ist die jeweils andere Partei von ihrer Gegenleistungspflicht befreit.
3. Sofern einer Partei die ordnungsgemäße Durchführung des Vertragsverhältnisses aufgrund solcher Ereignisse unmöglich ist bzw. aufgrund solcher Ereignisse nicht mehr zur ordnungsgemäßen Durchführung des Vertragsverhältnisses in der Lage ist und dies nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die jeweils andere Partei zur Kündigung des Vertrags zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Die Parteien sind sich einig, dass eine vorbeschriebene Leistungsbehinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, wenn sie länger als 3 Monate andauert.
4. Die Parteien vereinbaren, dass es auch als ein Fall höherer Gewalt im Sinne dieses Vertrages anzusehen ist, wenn ein Zulieferer einer Partei von einem Ereignis höherer Gewalt im Sinne dieser Vereinbarung betroffen ist.

XV. Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderung) behalten wir uns das Eigentum an unserer Ware und/oder Leistung vor (nachfolgend „Vorbehaltsware“). Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware und/oder Leistungen.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasserund Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
3. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber aus den von ihm vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern bzw. Dritten die Abtretung mitteilt.
4. Wir werden die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei uns.4. Wir werden die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei uns.
5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
6. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig. Der Kunde hat uns bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in bzw. auf die Vorbehaltsware unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

XVI. Auditrechte

1. Ist mit dem Kunden eine volumen- oder nutzerbasierte Vergütung oder Leistung vereinbart, vereinbaren die Parteien, dass monatlich eine Überprüfung des genutzten Datenvolumens bzw. der Nutzerzugriffe erfolgt. Diese Überprüfungen dienen auch Abrechnungszwecken.
2. Ist das vertraglich bestimmte Volumen des Kunden aufgebraucht oder haben mehr Nutzer als vereinbart auf unsere Leistungen zugegriffen, so kann der Kunde weiteres Volumen in Anspruch nehmen bzw. weitere Nutzerzugriffe nachlizenzieren. Im Falle der Überschreitung des vereinbarten Volumens bzw. der vereinbarten Zugriffe sind wir berechtigt dem Kunden das zusätzlich genutzte Volumen bzw. die zusätzlichen Nutzerzugriffe anteilig gem. der vereinbarten Vergütung oder gem. gesondertem Angebot zu berechnen.
3. Wir und/oder Aufsichtsbehörden sind während der üblichen Geschäftszeiten des Kunden berechtigt, uns/sich Zugang zu den Geschäftsräumen, dem Datencenter und der IT-Umgebung des Kunden zu verschaffen, um zu prüfen, ob der Kunde die Anforderungen aus diesen AGB und dem Vertrag sowie den anwendbaren Gesetzen erfüllt. Der Kunde wird mit uns bei derartigen Einsichtnahmen und Auditterminen zusammenarbeiten und kooperieren. Die Einsichtnahmen und Audits werden so durchgeführt, dass sie das Geschäft des Kunden nicht mehr als nötig beeinträchtigen und sie dürfen nicht übermäßig lang andauern. Wir geben dem Kunden eine vorherige Mitteilung über ein mögliches Audit mit einer Frist von wenigstens fünf Arbeitstagen. Diese Ankündigungsfrist gilt nicht, wenn das Audit durch eine Aufsichtsbehörde erfolgt. Auf Verlangen und auf Kosten des Kunden kann das Audit von uns auch durch einen gegenüber Dritten zur Verschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen durchgeführt werden. Für die Durchführung eines Audits trägt jede Partei die bei ihr entstehenden Kosten selbst. Stellt sich nach einem Audit heraus, dass der Kunde nicht die vertragsgemäße Vergütung an uns gezahlt hat, hat der Kunde uns die Kosten des Audits zu ersetzen und die vertragsgemäße Vergütung unverzüglich zu zahlen.

XVII. Datenschutz

1. Die Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der für sie anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
2. Soweit wir personenbezogene Daten des Kunden verarbeiten, erfolgt dies ausschließlich als Beauftragter des Kunden und damit in Auftragsverarbeitung. Die Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung wird gesondert geschlossen.

XVIII. Werbung

Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben (§ 7 UWG) kann es auch möglich sein, dass wir die im Rahmen der Bestellung angegebenen Kontaktdaten des Kunden nutzen, um dem Kunden auch ohne ausdrückliche Einwilligung Werbung per E-Mail, Fax oder auf postalischem Weg zu übermitteln, wenn der Kunde bei uns Waren oder Dienstleistungen bestellt hat, wir in diesem Zusammenhang die E-Mail-Adresse erhalten haben und der Kunde dem Erhalt von Informationen per E-Mail nicht widersprochen hat. Die Werbeinhalte beschränken sich auf ähnliche Waren oder Dienstleistungen wie die bereits vom Kunden bestellten.

XIX. Referenz

1. Wir sind berechtigt, den Kunden nach Zustimmung als Referenzkunden zu benennen. Der Kunde wird die Zustimmung nicht ohne wichtigen Grund verweigern. Wir sind berechtigt, den Kunden insbesondere in Veröffentlichungen im Internet, Printmedien und Präsentationen zu nennen.
2. Der Kunde gibt uns hierzu Werbemittel wie z.B. Markenlogos, etc. frei und verpflichtet sich uns diesbezüglich alle erforderlichen Nutzungsrechte einzuräumen.
3. Der Kunde hat jederzeit das Recht, die eingeräumten Nutzungsrechte mit Wirkung für die Zukunft schriftlich zu widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Zu diesem Zeitpunkt bereits erstellte Printmedien dürfen von uns weiterverwendet werden.

XX. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Sonstiges

1. Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts (CISG). Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gem. Abschnitt A, XV dieser AGB unterliegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zu Gunsten des Deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
2. Soweit der Kunde Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand – für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.
3. Der Kunde verpflichtet sich, etwaigen Rechtsnachfolgern und/oder Gesamtrechtsnachfolgern die Verpflichtungen aus diesen Bedingungen und den Vertragsunterlagen aufzuerlegen.
4. Für den Inhalt von Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen, auch bezüglich dieser Klausel, ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
5. Bei Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen in diesen AGB, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.

B. Besondere Bedingungen für den Verkauf von Waren, insbesondere Hardund Standardsoftware

I. Anwendbarkeit

1. Schulden wir die den Verkauf, d. h. die dauerhafte Überlassung von Standard-Ware und/oder -Leistungen gegen ein Entgelt, so gelten die nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnittes ergänzend.

II. Gefahrübergang

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht auf unseren Kunden über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist. Dies gilt auch bei Teillieferungen für die jeweilige Teillieferung. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft über.

III. Nutzungsrechte an Standardsoftware

1. Soweit wir die dauerhafte Überlassung von Standardsoftware schulden, wird dem Kunden das einfache, nicht ausschließliche, nicht unterlizenzierbare, übertragbare, zeitlich unbegrenzte, inhaltlich auf den Umfang des Vertrages und örtlich auf das Gebiet der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) begrenzte Recht eingeräumt, die Software in seinem Betrieb für eigene Zwecke zu nutzen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Kunde alle seine Verpflichtungen nach dem Vertrag, insbesondere seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt. Der Kunde erwirbt an der Software keine weitergehenden Rechte. Alle ausschließlichen und weiteren Rechte verbleiben vollständig bei uns und/oder den Drittanbietern, es sei denn, sie wurden dem Kunden ausdrücklich eingeräumt.
2. Sollte aus irgendeiner der von uns angebotenen Leistungen und Beschreibungen offenkundig sein, oder sich aus dem Leistungsschein oder einer Dokumentation von uns bzw. vom Kunden ergeben, dass in unseren Leistungen ein Produkt eines Drittanbieters und/oder ein Quellcode oder ein Modul enthalten ist, dass von uns oder einem Drittanbieter stammt, hat der Kunde die betreffenden Bedingungen über die Lizenzierung und die Nutzung und Vertragsverletzung bezüglich derartiger Produkte, Quellcodes oder Module zu beachten. Die von dem Kunden jeweils zu beachtenden Bedingungen werden wir ihm auf seinen Wunsch hin kostenlos übersenden. Im Falle von Softwareprodukten werden dem Kunden die entsprechenden Bedingungen im Laufe der Erstinstallation der Software angezeigt. Der Kunde hat sodann die Möglichkeit die Bedingungen zu speichern. Akzeptiert er die Bedingungen, so kommt ein direkter Nutzungsvertrag zwischen dem Kunden und dem Drittanbieter zu Stande.
3. Der Kunde hat weder einen Anspruch auf Einsicht in den Quellcode noch auf Überlassung des Quellcodes von Standardsoftware.

IV. Mängelhaftung bei Kaufleistungen

1. Für die Sach- und Rechtsmängelrechte des Kunden im Rahmen des Verkaufs von Waren und/oder Leistungen gelten die gesetzlichen Vorschriften der §§ 433 ff. BGB soweit in diesen AGB nichts Anderes bestimmt ist.
2. Für gebrauchte Ware ist unsere Mängelhaftung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben sowie für Mängelansprüche, die darauf beruhen, dass wir grob fahrlässig oder vorsätzlich unsere Pflichten verletzt haben sowie auf Schadensersatzansprüche des Kunden bei Verletzungen des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit oder bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch uns.
3. Der Kunde hat die gelieferte Ware unverzüglich auf Mängel zu untersuchen und uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 7 Werktagen ab Lieferung, verborgene Mängel innerhalb von 7 Werktagen ab Kenntnis, mind. in Textform anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen bezüglich des nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangels ausgeschlossen (§§ 377, 381 HGB). Die Ware gilt dann als genehmigt.
4. Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt. Ist eine Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig, sind wir berechtigt, sie zu verweigern. Für diesen Fall ist ein angemessener Minderungsbetrag zu vereinbaren oder der Kunde kann – falls der Mangel bzw. die Pflichtverletzung erheblich ist – nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde die fällige Vergütung bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten.
5. Im Fall der Nacherfüllung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen (vgl. §§ 439 Abs. 2 und 3 BGB), wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt und soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde, essei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.
6. Wir können vom Kunden die aus einem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.
7. Die Rechte des Kunden wegen Mängeln verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen sowie für Fälle des Unternehmerrückgriffs (§§ 478, 479 BGB), für unsere Haftung für Arglist, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale oder für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG); diese Ansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften.
8. Handelt es sich bei der Ware um eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wird und dessen Mangelhaftigkeit verursacht (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).

C. Besondere Bedingungen für mietvertragliche Leistungen, insbesondere SaaS-Leistungen

I. Anwendbarkeit

Schulden wir die Vermietung, d. h. die befristete Überlassung von Ware und/oder Leistungen gegen ein Entgelt (z. B. im Weg des Software as a Service (SaaS), Platform as a Service (PaaS), oder Infrastructure as a Service (IaaS)), so gelten die nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnittes ergänzend.

II. Leistungsumfang

1. Im Rahmen von mietvertraglichen Leistungen können wir insbesondere die folgenden Leistungen an den Kunden erbringen:
  • Infrastructure as a Service (IaaS) Leistungen, also die befristete
    Bereitstellung von Rechenzentrumsinfrastruktur über das Internet;
  • Platform as a Service (PaaS) Leistungen, also die befristete
    Bereitstellung einer Entwicklungsumgebung sowie Tools für die
    Entwicklung von neuen Anwendungen auf unserer
    Rechenzentrumsinfrastruktur über das Internet;
  • Software as a Service (SaaS) Leistungen, also die befristete
    Bereitstellung von Software auf unserer Rechenzentrumsinfrastruktur
    über eine Internetverbindung;
2. Je nach Vereinbarung, werden die mietvertraglichen Leistungen
  • über einen multimandantenfähigen Server;
  • als „Dedicated Service“ über einen eigens durch den Kunden genutzten
    Server;
  • über einen eigens durch den Kunden genutzten Server, welcher mit
    zusätzlichen physischen Sicherheitsbarrieren ausgestattet ist; oder
  • über vom Kunden selbst bereitgestellte Hardware, die in unser
    Rechenzentrum eingegliedert wird,
    erbracht. Falls nicht explizit mit dem Kunden vereinbart, werden keinerlei
    Eigentumsrechte, insbesondere nicht in Bezug auf die
    Rechenzentrumsinfrastruktur an den Kunden übertragen.
3. Unsere IaaS-, PaaS- und SaaS-Leistungen werden über das Internet zur Nutzung über einen Datenfernzugriff bereitgestellt. Der Zugang des Kunden zum Internet ist nicht Gegenstand unserer Leistungen. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für die Herstellung, Funktionsfähigkeit und die Bandbreite seines Internetzugangs einschließlich der Übertragungswege sowie seines eigenen für den Zugriff auf unsere Leistungen erforderliche IT-Umgebung. Die genauen Voraussetzungen können bei uns erfragt werden.

III. Nutzungsrechte

1. Soweit SaaS- oder PaaS-Leistungen geschuldet sind, wird dem Kunden das einfache, nicht ausschließliche, nicht unterlizenzierbare, nicht übertragbare, zeitlich und inhaltlich auf die Vertragslaufzeit sowie den Umfang des Vertrages und örtlich auf das Gebiet der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) begrenzte Recht eingeräumt, die Software bzw. Plattform in seinem Betrieb für eigene Zwecke zu nutzen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Kunde alle seine Verpflichtungen nach dem Vertrag, insbesondere seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt. Der Kunde erwirbt an der Software bzw. Plattform keine weitergehenden Rechte. Alle ausschließlichen und weiteren Rechte verbleiben vollständig bei uns und/oder den Drittanbietern, es sei denn, sie wurden dem Kunden ausdrücklich eingeräumt.
2. Sollte aus irgendeiner der von uns angebotenen Leistungen und Beschreibungen offenkundig sein, oder sich aus dem Leistungsschein oder einer Dokumentation von uns bzw. vom Kunden ergeben, dass in unseren Leistungen ein Produkt eines Drittanbieters und/oder ein Quellcode oder ein Modul enthalten ist, dass von uns oder einem Drittanbieter stammt, hat der Kunde die betreffenden Bedingungen über die Lizenzierung und die Nutzung und Vertragsverletzung bezüglich derartiger Produkte, Quellcodes oder Module zu beachten. Die von dem Kunden jeweils zu beachtenden Bedingungen werden wir ihm auf seinen Wunsch hin kostenlos übersenden. Im Falle von Softwareprodukten werden dem Kunden die entsprechenden Bedingungen im Laufe der Erstinstallation der Software angezeigt. Der Kunde hat sodann die Möglichkeit die Bedingungen zu speichern. Akzeptiert er die Bedingungen, so kommt ein direkter Nutzungsvertrag zwischen dem Kunden und dem Drittanbieter zu Stande.
3. Wir sind, soweit wir Software im Rahmen von SaaS- oder PaaS-Leistungen an unseren Kunden überlassen, dafür verantwortlich, dass wir die notwendigen Rechte und Lizenzen hierfür innehaben. Sofern die Vertragspartner vereinbart haben, dass der Kunde ein Nutzungsrecht bzw. eine Lizenz für eine andere Software oder Funktionalität bereitstellen muss, ist ausschließlich der Kunde verantwortlich dafür, dass er über eine entsprechende Lizenz verfügt. Der Kunde ist weiterhin ausschließlich dafür verantwortlich und garantiert uns das Recht, eine derartige vom Kunden bereitgestellte Software oder Funktionalität zu Vertragszwecken und zur Bereitstellung unserer Leistungen zu nutzen.
4. Der Kunde hat weder einen Anspruch auf Einsicht in den Quellcode, noch auf Überlassung des Quellcodes.

IV. Pflichten des Kunden

1. Der Kunde verpflichtet sich, seine auf unseren Servern gespeicherten Inhalte vor deren Sicherung mit angemessenen Mitteln (z.B. Virenscanner und Trojanerschutz) auf schädliche Komponenten zu überprüfen. Hierfür setzt er Mittel ein, die dem jeweils aktuellen Stand der Technik entsprechen.
2. Der Kunde verpflichtet sich, unsere Leistungen ausschließlich bestimmungsgemäß und nur für interne Geschäftsprozesse zu nutzen. Er ist nicht berechtigt, den ihm zur Verfügung gestellten Leistungen Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung zu überlassen. Der Kunde ist verantwortlich für alle seine Angestellten oder anderen Personen, die unsere Leistungen in seinem Geschäftsbereich nutzen.
3. Der Kunde verpflichtet sich, die zur Nutzung der SaaS-, PaaS- und/oder IaaS-Leistungen notwendige Datenfernverbindung herzustellen und aufrechtzuerhalten. Die für die Nutzung der SaaS-, PaaS- und/oder IaaS-Leistungen erforderliche Konfiguration der IT-Umgebung des Kunden ist Aufgabe des Kunden, sofern nichts Abweichendes zwischen den Parteien vereinbart wurde.
4. Der Kunde ist verpflichtet, uns etwaige Fehler unserer mietvertraglichen Leistungen unverzüglich zu melden.
5. Der Kunde ist verantwortlich dafür, dass er ausschließlich Hardware und Software nutzt, welche von uns entweder empfohlen oder freigegeben wurde.
6. Der Kunde bleibt allein verantwortlich für die Aufrechterhaltung der Sicherheit seiner IT Umgebung, seines Arbeitsumfeldes sowie seines Netzwerks und der von ihm genutzten Anwendungen.
7. Soweit nichts Anderes vereinbart ist, hat der Kunde die vertragsgegenständliche Software und/oder Plattform, welche für die Nutzung der Leistungen erforderlich ist, innerhalb der vereinbarten Zeit nach Abschluss dieser Vereinbarung zu installieren.

V. Unsere Rechte und Pflichten

1. Wir sind berechtigt unsere Leistungserbringung zur Vornahme von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an unserer Rechenzentrumsinfrastruktur zu unterbrechen. Die Wartungs- und Instandsetzung erfolgt soweit möglich durch Remotezugriff. Die Instandsetzung erfolgt in erster Linie durch Ferndiagnose und Fernwartungsmaßnahmen. Wir werden Wartungsfenster nach Möglichkeit außerhalb der üblichen Geschäftszeiten nutzen und den Kunden über geplante Wartungsfenster rechtzeitig informieren. Innerhalb der üblichen Geschäftszeiten werden Wartungsfenster nur unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden und bei Vorliegen eines wichtigen Grundes einrichten. Die genaue Verfügbarkeit unserer Leistungen ergibt sich aus den Vertragsunterlagen.
2. Wir sind berechtigt, die Anbindung unserer Leistungen zum Internet vorübergehend zu unterbrechen (Sperrung der Systeme), falls ein hinreichender Verdacht auf rechtswidrige Nutzung durch den Kunden vorliegt, insbesondere infolge der Abmahnung eines vermeintlich Verletzten – es sei denn, diese ist offensichtlich unbegründet -, oder infolge von Ermittlungen staatlicher Behörden. Die Sperrung ist, soweit möglich, auf die vermeintlich rechtsverletzenden Inhalte bzw. Handlung zu beschränken. Der Kunde ist über die Sperrung unter Angabe der Gründe unverzüglich zu benachrichtigen und aufzufordern, die vermeintlich rechtswidrige Nutzung zu unterlassen/entfernen oder die Rechtmäßigkeit darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Die Sperrung ist aufzuheben, sobald der Verdacht entkräftet ist.
3. Wir sind berechtigt, den Zugang zu unseren Leistungen zu sperren, wenn der Kunde mit der Zahlung der Vergütung ganz oder teilweise in Verzug ist (Einrede des nicht erfüllten Vertrags). Die Verpflichtung zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung wird durch die Sperrung nicht berührt. Wir können die erneute Freischaltung unserer Leistungen von dem Ausgleich sämtlicher offenen Forderungen gegen den Kunden abhängig machen. Weitere Rechte bleiben von dieser Regelung unberührt.
4. Sobald wir Kenntnis davon erlangen, dass Hindernisse oder Beeinträchtigungen auftreten (können), die Auswirkung auf unsere Leistung haben können, werden wir den Kunden unverzüglich unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Behinderung informieren.
5. Wir haben das Recht, unsere Leistungen, auch die Mängelbeseitigung, im Wege des Remoteservice zu erbringen, soweit dies technisch möglich ist. Sollte eine entsprechende Leistungserbringung nicht möglich sein, sind wir verpflichtet, Personal zum Kunden zu entsenden, damit die Leistungen vor Ort erbracht werden können.

VI. Mängelgewährleistung bei Mietleistungen

1. Für die Sach- und Rechtsmängelrechte des Kunden im Rahmen der befristeten Überlassung unserer Ware (Miete) gelten die gesetzlichen Vorschriften der §§ 535 ff. BGB (mietrechtliche Mängelansprüche), soweit in diesen AGB nichts Anderes bestimmt ist. Wir leisten während der Vertragslaufzeit Gewähr für die Aufrechterhaltung der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Mietsache sowie dafür, dass einer vertragsgemäßen Nutzung der Mietsache keine Rechte Dritter entgegenstehen. Wir werden auftretende Sach- und Rechtsmängel an der Mietsache in angemessener Zeit beseitigen.
2. Zeigt sich im Laufe des Mietverhältnisses ein Mangel an der Mietsache, wird eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich oder maßt ein Dritter sich ein Recht an der Mietsache an, so hat der Kunde uns dies unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Werktagen, schriftlich unter Beschreibung der näheren Umstände des Mangels anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so ist er uns zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Soweit wir infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnten, ist der Kunde nicht berechtigt, die in § 536 BGB bestimmten Rechte (insbesondere die Minderung) geltend zu machen, nach § 536a Abs. 1 BGB Schadensersatz zu verlangen, oder ohne Bestimmung einer angemessenen Frist zur Abhilfe nach § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB zu kündigen.
3. Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für anfängliche Mängel ist ausgeschlossen.
4. Für unsere Haftung auf Schadens- und Aufwendungsersatz des Mieters gem. § 536a BGB gelten die Regelungen des Abschnitts A XIII dieser AGB.

VII. Pflichten bei Beendigung

1. Bei Beendigung des Vertrages muss der Kunde die Nutzung unserer mietvertraglich erbrachten Leistungen umgehend einstellen. Der Kunde hat sodann sämtliche Unterlagen, Information, Zugangsdaten und insbesondere Lizenzschlüssel sowie Softwarekopien und die mit der Software verbundenen Dokumente nach unserer Wahl zurückgeben, zu zerstören oder zu löschen. Weiterhin hat der Kunde die ihm von uns ggf. zur Verfügung gestellte Software zu deinstallieren.
2. Wir werden den Zugang des Kunden zum Beendigungstermin deaktivieren.
3. Hat der Kunde sich physischen Platz in einem unserer Rechenzentren gemietet, so ist der Kunde verpflichtet die in seinem Eigentum stehende Hardware unverzüglich am Ort unseres Rechenzentrums zurückzunehmen.
4. Der Kunde ist im Falle der Vertragsbeendigung berechtigt, seinen auf unseren Systemen gespeicherten Datenbestand zu übernehmen oder an Dritte zu übermitteln. Zuständig und verantwortlich für die Übertragung/den Umzug der Daten des Kunden ist ausschließlich der Kunde. Er wird eine etwaige Migration selbst vornehmen bzw. durch einen Dritten vornehmen lassen. Diesbezügliche Supportleistungen von uns und deren Vergütung sind nicht von unseren Leistungen umfasst. Wir unterstützen den Kunden bei Beendigung des Vertrages mit einem etwaig erforderlichen Datentransfer, wobei wir die hierfür aufgewandte Arbeitszeit nach einem gesonderten Angebot zusätzlich in Rechnung stellen.
5. Die vom Kunden gespeicherten Daten werden 30 Tage nach Vertragsbeendigung bzw. nach einem vereinbarten Datentransfer gelöscht, sofern der Kunde nicht innerhalb dieser Frist mitteilt, dass die transferierten Daten nicht lesbar oder unvollständig sind. Der Kunde allein ist für die Einhaltung seiner etwaigen handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen verantwortlich.

D. Besondere Bedingungen für Werk- und Dienstleistungen

I. Anwendbarkeit

1. Schulden wir die Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen, wie z.B. die Individualsoftwareerstellung, den Aufbau eines Gesamtsystems, Pflegeleistungen oder Schulungsleistungen, so gelten die nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnittes ergänzend.
2. Der Begriff Individualsoftware im Sinne dieser AGB umfasst sowohl individuelle Anpassungsleistungen und Erweiterungen von Standardsoftware als auch die Neuentwicklung von Software nebst zugehöriger Programm- und Benutzerdokumentation.

II. Abnahme und Gefahrübergang

1. Erbringen wir werkvertragliche Leistungen für den Kunden (z.B. die Herstellung eines Speichersystems, Wartungs- oder Reparaturleistungen), so erfolgt die Abnahme unserer Leistung durch Erklärung des Kunden in Textform (z.B. per E-Mail) oder durch die tatsächliche Ingebrauchnahme der Leistung durch den Kunden.
2. Der Kunde ist zur Erklärung der Abnahme verpflichtet, wenn das Werk bei Abnahme keine wesentlichen Mängel aufweist. Lediglich unwesentliche Mängel begründen kein Recht des Kunden auf Verweigerung der Abnahme. Erklärt der Kunde die Abnahme nicht, obwohl er dazu verpflichtet ist, sind wir berechtigt, dem Kunden eine Frist von 10 Werktagen zur Erklärung der Abnahme zu setzen. Nach fruchtlosem Verstreichen gilt die Abnahme als erfolgt, sofern der Kunde keine wesentlichen Mängel schriftlich unter Begründung darlegt.
3. Schlägt die Abnahme fehl, so übergibt der Kunde uns unverzüglich eine Auflistung aller die Abnahme hindernden Mängel.
4. Wir sind berechtigt und der Kunde ist verpflichtet Teilabnahmen von abgrenzbaren Leistungsteilen zu fordern bzw. zu erklären. Für die Teilabnahmen gelten die Regelungen der Abnahme entsprechend.
5. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.

III. Nutzungsrechte an Individualsoftware

1. Soweit wir die Herstellung von Individualsoftware schulden, wird dem Kunden das einfache, nicht ausschließliche, nicht unterlizenzierbare, übertragbare, zeitlich unbegrenzte, inhaltlich auf den Umfang des Vertrages und örtlich auf das Gebiet der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) begrenzte Recht eingeräumt, die Software in seinem Betrieb für eigene Zwecke zu nutzen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Kunde alle seine Verpflichtungen nach dem Vertrag, insbesondere seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt. Der Kunde erwirbt an der Software keine weitergehenden Rechte. Alle ausschließlichen und weiteren Rechte verbleiben vollständig bei uns und/oder den Drittanbietern, es sei denn, sie wurden dem Kunden ausdrücklich eingeräumt.
2. Sollte aus irgendeiner der von uns angebotenen Leistungen und Beschreibungen offenkundig sein, oder sich aus dem Leistungsschein oder einer Dokumentation von uns bzw. vom Kunden ergeben, dass in unseren Leistungen ein Produkt eines Drittanbieters und/oder ein Quellcode oder ein Modul enthalten ist, dass von uns oder einem Drittanbieter stammt, hat der Kunde die betreffenden Bedingungen über die Lizenzierung und die Nutzung und Vertragsverletzung bezüglich derartiger Produkte, Quellcodes oder Module zu beachten. Die von dem Kunden jeweils zu beachtenden Bedingungen werden wir ihm auf seinen Wunsch hin kostenlos übersenden. Im Falle von Softwareprodukten werden dem Kunden die entsprechenden Bedingungen im Laufe der Erstinstallation der Software angezeigt. Der Kunde hat sodann die Möglichkeit die Bedingungen zu speichern. Akzeptiert er die Bedingungen, so kommt ein direkter Nutzungsvertrag zwischen dem Kunden und dem Drittanbieter zu Stande.
3. Der Kunde hat weder einen Anspruch auf Einsicht in den Quellcode noch auf Überlassung des Quellcodes von Standardsoftware.
4. Sofern und soweit unsere Leistungen eine Entwicklung einer neuen oder veränderten Funktionalität beinhalten oder umfassen, erwerben wir oder der entsprechende Drittanbieter, sofern nichts Anderes vereinbart wurde, sämtliche intellektuellen Eigentumsrechte einschließlich Urheberrechte, Markenrechte, Designrechte, Patentrechte für die neuen oder veränderten Funktionalitäten. Dem Kunden steht an derartigen Neuentwicklungen oder Modifikationen das Recht zu, diese, wie auch etwaig überlassene Software, gem. der Bedingungen in Abschnitt D, III dieser AGB zu nutzen, sofern der Kunde die nach dem Vertrag entsprechenden Vergütungen zahlt.

IV. Rechte von uns und weitere Mitwirkungspflichten des Kunden

1. Wir sind in der Einteilung unserer Arbeitszeit frei. Wir haben uns jedoch für die Zusammenarbeit mit dem Kunden und für die Einhaltung von Terminen mit dem Kunden abzustimmen.
2. Wir haben das Recht, unsere Leistungen, auch die Mängelbeseitigung, im Wege des Remoteservice zu erbringen, soweit dies technisch möglich ist. Sollte eine entsprechende Leistungserbringung nicht möglich sein, sind wir verpflichtet, Personal zum Kunden zu entsenden, damit die Leistungen vor Ort erbracht werden können.
3. Übernehmen wir im Rahmen unserer sog. Colocation Leistungen Hardware, die im Eigentum des Kunden steht, so ist der Kunde verpflichtet die Hardware, die in unserem Rechenzentrum integriert wird, angemessen zu versichern und uns eine Kopie der Versicherungsbescheinigung vorzulegen.
4. Erbringen wir sog. Colocation Leistungen, so sind wir berechtigt, den Kunden aufzufordern, seine Hardware von unseren Rechenzentrumsflächen auf andere von uns betriebene Rechenzentrumsflächen zu verlegen, sofern zwingende Gründe vorliegen, insbesondere:
  • falls das Gebäude oder Teile des Gebäudes, in denen sich die Hardware
    des Kunden befindet, in einer Weise beschädigt oder zerstört wird, dass
    wir nicht den Platz nicht mehr zu den vereinbarten oder den sonst
    rechtlich erforderlichen Bedingungen bereitstellen können;
  • falls der Mietanspruch oder das Nutzungsrecht des Kunden hinsichtlich
    des Gebäudes oder des Gebäudeteils, in dem der Stellplatz gelegen ist,
    beendet oder in wesentlichen Teilen verschlechtert wird;
  • falls der Umzug notwendig ist, um die Effizienz des Rechenzentrums zu
    bewahren oder zu verbessern;
  • falls dies in einer Notfallsituation erforderlich ist, um wesentliche
    Probleme bei der Bereitstellung von Leistungen für den Kunden oder für
    andere unserer Kunden zu beseitigen;
  • falls dies notwendig ist, um zu verhindern, dass die Hardware störenden
    Einfluss auf das Equipment anderer Kunden oder unsere
    Rechenzentrumsinfrastruktur hat;
  • falls dies durch ein Gericht bzw. eine Verwaltungs- oder
    Regulierungsbehörde angeordnet wird, oder aufgrund eines gesetzlichen
    Erfordernisses bzw. einer regulierungsrechtlichen Vorschrift notwendig
    ist.
Die Verlegung wird in enger Abstimmung zwischen uns und dem Kunden geplant und durchgeführt.
5. Sobald wir Kenntnis davon erlangen, dass Hindernisse oder Beeinträchtigungen auftreten (können), die Auswirkung auf unsere Leistungserbringung haben können, werden wir den Kunden unverzüglich unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Behinderung informieren.

V. Änderungsverlangen (Change Request)

1. Ist die Erbringung werkvertraglicher Leistungen vereinbart, kann der Kunde nach Vertragsschluss jederzeit Änderungen des Leistungsumfangs der werkvertraglich geschuldeten Leistungen verlangen, soweit dies für uns zumutbar ist. Das Änderungsverlangen hat der Kunde mindestens in Textform zu übermitteln.
2. Wir werden das das Änderungsverlangen des Kunden prüfen und werden dem Kunden in angemessener Frist, insbesondere unter Berücksichtigung von Art und Umfang des Änderungsverlangens mitteilen, ob es für uns zumutbar ist und falls nicht, warum es nicht zumutbar ist.
3. Hat das zumutbare Änderungsverlangen keinen Einfluss auf die vereinbarte Vergütung oder Termine, werden wir unverzüglich mit der Umsetzung des Änderungsverlangens beginnen und werden dies dem Kunden mitteilen.
4. Hat das zumutbare Änderungsverlangen Einfluss auf die vereinbarte Vergütung oder Termine, werden wir ein Realisierungsangebot unter Angabe von Terminen und den Auswirkungen auf die vereinbarte Vergütung unterbreiten. Der Kunde wird unser Realisierungsangebot unverzüglich annehmen oder ablehnen.
5. Bedarf die Erstellung des Realisierungsangebotes einer umfangreichen (technischen) Planung, sind wir berechtigt, dieses von der Zahlung einer angemessenen Vergütung abhängig zu machen. Wir werden in diesem Fall ein entsprechendes Planungsangebot mit Angabe der Vergütung unterbreiten. Der Kunde wird unser Planungsangebot unverzüglich annehmen oder ablehnen.
6. Kommt eine Vereinbarung über die Änderung der Leistung zustande, ist der Vertrag entsprechend anzupassen. Kommt keine Vereinbarung zustande, werden die Arbeiten auf der Grundlage des geltenden Vertrages weitergeführt.

VI. Supportleistungen

1. Soweit in den Vertragsunterlagen nichts ergänzendes oder Abweichendes vereinbart wurde, gelten für vereinbarte Supportleistungen die nachfolgenden Bestimmungen. Der Kunde ist verpflichtet, Fehler in der nachfolgend aufgeführten Weise zu melden.
2. Unser Support besteht aus einer Helpdesk-Funktion. Unser Support umfasst den First und Second Level Support. Unser Support, Begleitung und Beratung während der geschäftsüblichen Stunden ist in der vereinbarten Supportvergütung enthalten, sofern der Support vom Helpdesk aus per Remote erfolgt. Der Kunde hat auf eigene Kosten die technischen Voraussetzungen eines Internetzuganges und die Möglichkeit der Fernwartung zu schaffen.
3. Von unserem Support ausdrücklich ausgenommen und nicht verantwortlich sind wir für den Neustart von Software oder Systemen, die nicht vertragsgegenständlich sind, für Vorfälle, die vom Kunden bzw. dessen eigener Hardware, seinem Equipment oder seiner Software oder seiner IT-Umgebung verursacht wurden, für Vorfälle, die durch Modifikationen oder Unterbrechungen unserer Services durch den Kunden oder durch die Kundensoftware verursacht werden, für Vorfälle, die durch Cyberattacken, Virus, Schadprogramme und ähnliche Ereignisse verursacht werden, für Vorfälle, die durch Dritte oder durch nicht in unserem Verantwortungs- und Beherrschungsbereich liegenden Umständen verursacht worden sind, wie etwa eine Unterbrechung der Internetverbindung des Kunden, Hardware-Defekte oder Software-Fehler, die nicht von unserer Leistung umfasst sind, oder für Vorfälle, die durch unrichtige Informationen des Kunden verursacht werden. Falls wir in vorgenannten Fällen gleichwohl Leistungen erbringen, sind wir berechtigt, diese zusätzlich gem. der vereinbarten Vergütung oder einem separaten Angebot in Rechnung zu stellen.
4. Von unserem Support ebenfalls ausdrücklich ausgenommen und nicht verantwortlich sind wir für die Planung und Durchführung von Backups und deren Replikationen, es sei denn wir schulden explizit diese Leistungen.
5. Sind wir zur Störungsbeseitigung verpflichtet, so sind wir berechtigt eine Umgehungslösung bereitzustellen, bis ein die Störung beseitigender Programmstand verfügbar ist.
6. Für den Fall, dass Supportleistungen nicht über Remote-Support erfolgen, sind wir berechtigt, entsprechende Tagessätze, Reisekosten, Unterkunftskosten zusätzlich zu berechnen. Weiterhin sind wir berechtigt, Reisekosten, Reisezeit und Überstunden zusätzlich abzurechnen, vorausgesetzt, dass die Reise oder Übernachtung zwischen dem Kunden und uns zuvor vereinbart worden ist.
7. Unser Support steht – soweit nicht abweichend vereinbart – täglich zu folgenden Geschäftszeiten zur Verfügung: 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr CET; ausgenommen: Samstage, Sonntage, an bundeseinheitlichen Feiertagen.
8. Der Kunde muss uns über Vorfälle und/oder Defekte oder Fehlerbilder in unseren Leistungen über Telefon oder E-Mail unverzüglich informieren. Bei der Meldung von Vorfällen hat der Kunde uns zu beschreiben und zu demonstrieren, worin der berichtete Vorfall besteht und der Kunde muss uns mit ausreichenden Informationen versorgen, damit wir den Vorfall nachstellen bzw. wiederholen können. Der Kunde muss uns auf unseren Wunsch hin unverzüglich mit Daten und Informationen versorgen, die erforderlich sind, unseren Support zu leisten. Weiterhin muss der Kunde unverzüglich unseren Anweisungen folgen und unsere Informationen insoweit überprüfen und bestätigen. Weiterhin hat der Kunde uns erforderlichenfalls Zugang zu seinen Gebäuden, seiner IT-Umgebung und sonstigen Gegenständen zu verschaffen, damit wir den Support erbringen können.

VII. Schulungsleistungen

1. Soweit in den Vertragsunterlagen nichts ergänzendes oder Abweichendes vereinbart wurde, gelten für vereinbarte Schulungsleistungen die nachfolgenden Bestimmungen.
2. Im Rahmen der Schulung erbringen wir in Abstimmung mit dem Kunden fortbildende und unterstützende Leistungen („Schulungsleistungen“). Die Schulungsleistungen werden zwischen dem Kunden und uns näher konkretisiert.
3. Die Inhalte der Schulungsleistungen bestimmen wir nach unserem Ermessen, wobei wir uns an dem Schulungsbedarf des Kunden orientieren.
4. Die Schulungstermine werden zusammen mit dem Kunden abgesprochen und bestimmt, wenn die Schulungsleistungen individuell für einen Kunden vorgenommen werden.
5. Ist nichts Anderes vereinbart, werden alle Schulungen in deutscher Sprache durchgeführt.
6. Die Schulungsunterlagen werden dem Kunden nur bei gesonderter Vereinbarung dauerhaft zur Verfügung gestellt.
7. Der Kunde hat unsere Schulungsleistungen durch angemessene Mitwirkungshandlungen, insbesondere durch die Bereitstellung der notwendigen Infrastruktur wie Beamer, W-LAN, etc., zu fördern. Finden die Schulungsleistungen in den Geschäftsräumen des Kunden statt, so wird er uns insbesondere den Zutritt zu diesen ermöglichen.

VIII. Mängelhaftung bei Dienst- und Werkleistungen

1. Soweit es sich bei unseren Leistungen um Dienst- oder Werkleistungen handelt (z.B. Supportleistungen, Herstellung von Individualsoftware, Managed Services Leistungen, den Aufbau eines Gesamtsystems oder dem Betrieb der Hardware des Kunden als kundeneigene Cloud durch uns in einem unserer Rechenzentren), haften wir für Mängel dieser Leistungen nach den Regeln des Dienst- bzw. Werkvertragsrechts (§§ 611 ff. BGB, 631 ff. BGB), soweit in den folgenden Ziffern nichts Abweichendes bestimmt ist.
2. Die Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten des Kunden gem. der §§ 377, 381 HGB gilt für werkvertragliche Leistungen entsprechend. Der Kunde ist verpflichtet unverzüglich, spätestens jedoch binnen 7 Werktagen nach Abnahme des Werks, uns jeden erkennbaren Mangel oder andere Ansprüche im Hinblick auf das gelieferte Werk schriftlich anzuzeigen, verborgene Mängel innerhalb von 7 Werktagen ab Kenntnis des Mangels. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Werk als mangelfrei.
3. Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt. Ist eine Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig, sind wir berechtigt, sie zu verweigern. Für diesen Fall ist ein angemessener Minderungsbetrag zu vereinbaren oder der Kunde kann – falls der Mangel bzw. die Pflichtverletzung erheblich ist – nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde die fällige Vergütung bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten.
4. Im Fall der Nacherfüllung von werkvertraglichen Leistungen sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen (vgl. § 635 Abs. 2 BGB), wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt und soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware. Wir können vom Kunden die aus einem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.
5. Die Rechte des Kunden wegen werkvertraglichen Mängeln verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Ablieferung der Ware bzw. Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen sowie für Fälle des Unternehmerrückgriffs (§§ 478, 479 BGB) sowie Ansprüche aus dem Lieferantenregress gem. §§ 445a, 445b BGB, für unsere Haftung für Arglist, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale oder für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG); diese Ansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften. Die gesetzlichen Fristen gelten auch für Ansprüche wegen Mängeln eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

IX. Kündigung

Macht der Kunde von seinem freien Kündigungsrecht gem. § 648 BGB Gebrauch, findet die Rechtsfolge des § 648 BGB mit der Maßgabe Anwendung, dass uns anstatt 5 vom Hundert, 15 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen. Dem Kunden bleibt der Nachweis, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in der genannten Höhe entstanden ist, unbenommen. Die Geltendmachung eines höheren nachgewiesenen Schadens bleibt uns vorbehalten. In diesem Fall wird die Pauschale angerechnet.

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Nordring 53-55, 63843 Niedernberg,
An der Burg 6, 33154 Salzkotten,
Deutschland

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Auf dem Weg zur intelligenten Welt – Whitepaper

Da neue Technologien wie 5G, IoT, Cloud Computing und Big Data in der digitalen Transformation eingesetzt werden, bewegt sich die IT-Architektur von Unternehmen in Richtung eines hybriden Frameworks aus „traditioneller IT + privater Cloud + öffentlicher Cloud + Edge“.

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Striding Towards the Intelligent World – White Paper

As new technologies, such as 5G, IoT, cloud computing, and big data, are being applied in digital transformation, enterprise IT architecture is moving towards a hybrid framework of „traditional IT + private cloud + public cloud + edge“. This report provides an in-depth outlook on the development of the data storage industry.

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Zero Trust Data Security for Dummies

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